Mythos Volksanwaltschaft Teil 3
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Freitag, 25. Mai 2012
Was unterscheidet die Volksanwaltschaft von Aktion 21? Die Volksanwaltschaft hat – im Unterschied zu Aktion 21 – ein weitgehendes Einschau- und Prüfungsrecht. Beide können Missstände bloß feststellen, aber nicht abstellen. Eines aber kann offenbar nur Aktion 21: einen Missstand der ganz besonderen Art aufzeigen, einen Missstand der Volksanwaltschaft selbst. Auf den einzugehen wehrt sich die Volksanwaltschaft naturgemäß. Sie überlässt, nicht ganz freiwillig, seine Aufklärung Aktion 21Missstand oder nicht Missstand, das ist hier die Frage Stellen Sie sich vor, ein Gesetz verlangt klar und eindeutig für eine behördliche Genehmigung einen vom Antragsteller zu erbringenden Nachweis. Stellen Sie sich vor, dieser Nachweis wird ganz einfach nicht erbracht und die Behörde genehmigt trotzdem den beantragten Eingriff. Ganz einfach. Und diejenigen, die dagegen ein Rechtsmittel ergreifen könnten, sind an der Genehmigung dieses Eingriffs selber interessiert, obwohl es ihre Aufgabe wäre, auf die Einhaltung des Gesetzes zu dringen. Sie lassen also den Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Nein, es handelt sich dabei nicht um eine Einbürgerung von Russen durch einen Kärntner Politiker. Es handelt sich um die Ermöglichung eines schwerwiegenden Eingriffs in ein geschütztes Denkmal, im Interesse eines Investors und dem angeblichen Interesse einer altehrwürdigen Wiener Institution, den Wiener Sängerknaben. Wäre es das Schloß Schönbrunn, dann stünden zwei weltberühmte Denkmäler in Idealkonkurrenz. So handelt es sich aber „nur“ um ein nicht ganz so weltberühmtes, dafür aber sozialgeschichtlich umso wichtigeres Denkmal, um eines der ersten Zeugnisse eines aufdämmernden neuen Zeitgeistes, dem letztendlich und nach vielen Geburtswehen unsere moderne, demokratische Gesellschaftsordnung entwachsen sollte. Es handelt sich um einen kaiserlichen Prachtgarten, den ein fortschrittlich gesonnener, volksnaher Herrscher des 18. Jahrhunderts (!) so, wie er war, für das Volk öffnete, dem Volk „schenkte“. Er ahnte nicht, dass die 300 Jahre später über dieses Volk „Herrschenden“ das Geschenk Scheibchen für Scheibchen dem Volk wieder wegnehmen sollten. Die Rede ist vom Wiener Augarten. Volksanwaltschaft und Augarten Was hat nun der Augarten mit der Volksanwaltschaft zu tun? Eine Ministerin und ein Landeshauptmann hatten den früheren Präsidenten des Bundesdenkmalamtes „bewogen“, sich für die denkmalschutzrechtliche „Veränderung“ (der Fachausdruck für eine teilweise Zerstörung) des historischen Gartendenkmals Augarten zwecks Errichtung eines „kleinen Probenlokals für die Wiener Sängerknaben“ einzusetzen. Der Herr Präsident strebte damals – wie man inzwischen weiß vergeblich – die Verlängerung seines Vertrags an. Seine Nachfolgerin war nun mit der undankbaren Aufgabe konfrontiert, dieses Entgegenkommen einlösen zu sollen. Aus dem kleinen Probenraum war inzwischen eine gar nicht kleine Mehrzweckhalle geworden, die ein privater „Sponsor“ auf dem Augartenspitz, also einem denkmalgeschützten Grundstück der Republik Österreich, bauen lassen wollte. Frau Präsidentin hatte die Kühnheit, die Ablehnung dieses Ansinnens zu signalisieren, das – so nebenbei – die Demolierung des barocken Ensembles (Einfahrtstor, Pförtnerhaus und Teile der Umfassungsmauer erfordert hätte. Es wurde daher flugs ein neuer Entwurf eingereicht, der zunächst die genannten barocken Bauteile, von einer Totalentkernung samt Umbau des Pförtnerhauses abgesehen, im ursprünglichen Zustand belassen hätte. Gezielte Gesetzesverletzung Nr. 1 Das Denkmalschutzgesetz sieht im § 5 DMSG Abs. 1, 2. Satz klipp und klar vor: „Der Nachweis des Zutreffens der für eine (Denkmal-) Veränderung geltend gemachten Gründe obliegt dem Antragsteller.“ Nun, das Gesetz ist das eine, die Praxis das andere. Als Voraussetzung für die Verbauung des Augartenspitzes wäre der Nachweis zu erbringen gewesen, dass das inzwischen zu einer veritablen, für die kommerzielle Nutzung vorgesehenen Mehrzweckhalle angewachsene „kleine Probenlokal für die Wiener Sängerknaben“ nur auf dem Augartenspitz und sonst nirgends gebaut werden könne. Natürlich wurde gar nicht erst versucht, einen solchen Nachweis zu erbringen, er wäre ja auch kläglich gescheitert. Das hat auch die Volksanwaltschaft so gesehen, wenn sie ausdrücklich „Mängel in den Ermittlungen hinsichtlich möglicher Alternativvarianten“, wie es ein wenig schöngefärbt heißt, festgestellt hat. Im Klartext: mangels erbrachten Alleinstehungsnachweises wäre das Baubegehren vom Denkmalamt abzuweisen gewesen. Wenn – ja, wenn es sich an das Denkmalschutzgesetz gehalten hätte. Hat es aber nicht, daher die entsprechende Missstandsfeststellung der Volksanwältin. Dass es sich um eine solche gehandelt hat, wird auch gar nicht in Abrede gestellt. Missstand wurde festgestellt Zwei Mal, erstmals am 23.01.2010, wurde der Fall in der FS-Sendung „Ein Fall für den Bürgeranwalt“ thematisiert und das Verhalten der Behörde von der Volksanwältin massiv kritisiert. Schließlich kritisierte die VA in ihrem Brief vom 09.10.2010 nach eingehendem Studium der Unterlagen das Vorgehen des Bundesdenkmalamtes, insbesondere auch bei der Auftragsvergabe, mit den Worten: Missstand ist nicht gleich Missstand? In der Folge vertrat die VA Stoisits allerdings den Standpunkt, eine förmliche, an den Nationalrat zu berichtende Missstandsfeststellung bedürfe eines Kollegialbeschlusses. Ein solcher Kollegialbeschluss kam jedoch nicht zustande (ein Umstand, welcher der ÖVP -NRAbg. Cortolezis-Schlager trotz der Amtsverschwiegenheitspflicht der Volksanwaltschaft schon vorher bekannt gewesen war), weil offenbar die dafür erforderliche Mehrheit der Volksanwälte nicht zustande kam. Was dieses ehrenwerte Kollegium dazu bewogen haben könnte, einen von der Volksanwaltschaft ausdrücklich als solchen bezeichneten Missstand nicht als solchen förmlich festzustellen und in den Bericht an den Nationalrat aufzunehmen, bleibt dennoch für alle, die von der Integrität der Institution Volksanwaltschaft überzeugt sind, ein Rätsel. Die Unterscheidung in „einfache“ Missstandsfeststellungen und „kollegiale“ Missstandsfeststellungen ist nämlich ein absolutes Novum; das Gesetz sieht zwar für gewisse Handlungen der Volksanwaltschaft Mehrheitsbeschlüsse vor, der aktuelle Missstand beim Augartenspitz-Bescheid des Denkmalamtes fällt aber eindeutig nicht unter diese Handlungen. Gezielte Gesetzesverletzung Nr. 2 Die Sache hat aber eine noch viel brisantere Seite. Der Bescheid des Bundesdenkmalamtes, mit dem die „Veränderung“ bewilligt worden war, ist ja mangels Einspruchsmöglichkeit der Anrainer oder Bürgerinitiative rechtskräftig geworden. Darauf hatte die Volksanwaltschaft hingewiesen und bedauert, deswegen nichts mehr gegen den Bescheid unternehmen zu können. (Der Einwand, der Landeshauptmann könne dies als übergangene Partei jederzeit nachholen, wurde mit ziemlich knieweichen, aus seiner Umgebung übernommenen juristischen Argumenten abgetan). Dann aber kam, was kommen musste: die Demolierung jenes Teils der alten Augartenmauer, dessen Demolierung schon im ersten Antrag vorgesehen war, war aus bautechnischen Gründen notwendig geworden. Daher wurde sie nachträglich (als neuerliche „Veränderung“) beantragt und – mit Bescheid vom 22.09.2010 als „bautechnische Notwendigkeit“ anstandslos genehmigt. Als das bekannt und der Volksanwältin Stoisits mitgeteilt wurde, war sie zunächst über diese Art und Weise, an der Nase vorgeführt zu werden, sehr erzürnt. Ihr Zorn war aber sehr bald – von wem auch immer - „besänftigt“ worden. Sehr bald fand sie diese neuerliche Gesetzesverletzung nicht nur in Ordnung, sondern rügte sogar (!) die Bürgerinnen und Bürger, sie würden davon ausgehen, Ist der Ruf einmal ruiniert, lebt es sich ganz ungeniert Was verbirgt sich hinter diesen umständlichen Verklausulierungen der Volksanwältin? Jeder, der bis drei zählen kann, weiß genau, dass die Zerstörung der Augartenmauer, die ja schon im ersten, zurückgezogenen Antrag enthalten war, keine überraschende „bautechnische Notwendigkeit“, sondern eine von langer Hand geplante Maßnahme gewesen ist. Das muss auch der Volksanwaltschaft, die ja volle Akteneinsicht hat, klar gewesen sein. Wenn daher die am 05.03.2009 erteilte Genehmigung nicht durch falsche Angaben erschlichen worden sein sollte und die bausachverständigen Antragsteller von der Durchführbarkeit der beantragten Bauführung überzeugt gewesen waren, dann handelte es sich bei dem Mauerabriss um eine zusätzliche „Veränderung“, für welche der gleiche gesetzliche Nachweis zu verlangen gewesen wäre wie für die am 05.03.2009 genehmigte „Veränderung“. Einfach zu sagen, nur weil diese gesetzwidrig gewesen sei, könne nun auch die neuerliche „Veränderung“ gesetzwidrig, d. h. ohne Ausschließlichkeitsnachweis, erfolgen, ist Zynismus pur. Noch empörender ist nur, den Beschwerdeführern gar zu unterstellen, sie wollten denen, die im vollen Unrechtsbewusstsein eine zusätzliche Denkmalzerstörung durchsetzen wollten, Es darf angenommen werden, dass das Copyright für diese Formulierung nicht bei der Volksanwältin liegt und diese von ihr nur übernommen wurde. Von wem, darf vermutet werden, wenn es im Brief der Volksanwältin heißt, Eigenartige Parallelen Die Parallelen mit der Nachtlärmorgie zu Wien Mitte sind nicht zu übersehen. Während man aber dort nicht einmal Behördenfehler festgestellt hat, sondern die bei der Volksanwaltschaft Verständnis Suchenden als die an ihrem unabwendbaren Schicksal selbst Verantwortlichen hingestellt wurden, räumte die Volksanwältin Mag. Stoisits immerhin ein, dass Dialogverweigerung Roma locuta, causa finita. Rom hat gesprochen, die Sache ist erledigt. So war es bei der Nachtlärmorgie von Wien Mitte (mit der Folge, dass sie in der Nacht vom 14. auf den 15. Mai 2012 fortgesetzt wurde und weitere Fortsetzungen bereits angekündigt wurden), so war es auch beim Augartenspitz, wo die Volksanwältin den Vertretern des Volkes schriftlich bedeutete, sie wolle nicht mehr behelligt werden Nachwort Die Volksanwaltschaft ist eine wachstumsträchtige Institution. Sie hat nun im Asylwesen neue Aufgaben übernommen und es sieht so aus, als würden es nicht die letzten sein. Vieles spricht dafür, dass man zu ihr gerne Problemfälle auslagert, ohne dass es durch entsprechende Entscheidungskompetenzen zu ungewollten Rechtsfolgen kommen könnte. Die Besetzungsmodalitäten garantieren überdies, dass es nicht einmal zu Missstandsfeststellungen kommt, wenn dies hochrangigen Politikern unangenehm werden könnte. Angesichts der dargestellten Fälle wäre es aber immerhin prüfenswert, ob - Stichwort: Verwaltungsreform - das viele Geld, das uns diese zahnlose und in „heiklen“ Fällen unkritische Volksanwaltschaft kostet, nicht für wichtigere Dinge verwendet werden sollte. H. Hofmann [ zurück ]
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- der Vergleich mit Steinhof drängt sich hier auf!
von Beobachter am 2012-05-28 um 12:43 Uhr - eine Beschwerde der Bürger/innen bei der VA würde dort genauso im Sand verlaufen wie beim Augartenspitz! ("politisch gewollt" heißt dann das Schlagwort)
Bin auch der Meinung, dass das Geld für die Institution VA besser verwendet werden könnte. Aber von einer Verwaltungsreform wird ja auch immer nur geredet. Dabei bräuchte man die Ergebnisse Fiedlers beim Verfassungskonvent nur endlich einmal umzusetzen!! - Augartenspitz ..... Otto-Wagner-Spital ....
von CR am 2012-05-25 um 21:02 Uhr - Gratulation, dieser Analyse ist nichts hinzuzufügen.
Sie sollen sich in Grund und Boden schämen, alle hier Genannten und Betiligten, die Täter und die Mitwisser, die in vorauseilendem Gehorsam Gebückten und die in Amt und Würden Verbogenen.
Wie werden sie ihre Haltung bzw. ihr "Handeln" ihren Kindern erkären?
War das nicht schon einmal ein Problem?
Wo sich die Kinder für ihre Eltern geschämt haben? Für das Unentschuldbare?- volksanwalt
von johann kailich am 2012-05-26 um 01:43 Uhr - es wird nix nutzten - und wenn sich die noch so viel schämen tun ;-)
wir müssen uns schämen, dass wir es nicht zustandebringen, diese zustände zu ändern ! drum: AUF !- Änderung der politischen Zustände in diesem Land und in WIEN!
von CR am 2012-05-26 um 14:13 Uhr - Also ICH schäme mich überhaupt nicht - wen meinen Sie, s.g. Hr. Kailich, mit "wir"? Uns, die wir in Initiativen - unbedankt, womöglich als Querulanten diffamiert, als Nörgler desavouiert - unsere Freizeit und unsere Lebensqualität für eben diese Änderung einbringen?
Bitte machen SIE einen konstruktiven Vorschlag, wie SIE es zustandebringen werden, "diese Zustände" zu ändern! AUF! Ich warte!- zustände ändern
von johann kailich am 2012-09-28 um 03:19 Uhr - die zustände ändern sich nie - und werden nur noch schlimmer - solange sich die bürgerinitiativen nicht zusammenschliessen und eine gemeinsame kandidatur zusammenbringen. alle bereits vorhandenen coleurs sind erwiesenermassen nur kontraproduktiv für die bürgerinteressen unterwegs - leider.
nur (ich beobachtete eine einzelne BI im 21.bezirk, die bei der letzten wahl total unterging) es zeigt alleine ein süppchen kochen ist sinnlos.
aber es gibt eben keine gemeinsamkeit bei den BI's - schade.
- zustände ändern
- Änderung der politischen Zustände in diesem Land und in WIEN!
- volksanwalt










