Satzung
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Vorbemerkung
Unter „schriftlich“ ist auch die Übermittlung durch E-Mail zu verstehen. § 1 Name, Sitz und Wirkungsbereich (1) Der Verein trägt den Namen „Aktion 21“ – PRO BÜRGERBETEILIGUNG“. Er versteht sich als Organisationsforum für die Umsetzung der von der UNO in der Agenda 21 (Rio de Janeiro) festgelegten Ziele, insbesondere der Beteiligung der betroffenen Bevölkerung an der nachhaltigen Entwicklung von Projekten aller Art innerhalb seines räumlichen Wirkungsbereichs. (2) Sitz des Vereins ist 1050 Wien, Siebenbrunnengasse 29. (3) Der Wirkungsbereich des Vereines ist das Gebiet der Republik Österreich. § 2 Ziel und Zweck des Vereins (1) Der Verein zielt auf eine wirksame Beteiligung und Mitwirkung der Bevölkerung an kommunalen Prozessen, welche sich nachhaltig auf die urbane Lebensqualität auswirken können. Vereinszweck ist daher jede auf dieses Ziel gerichtete unmittelbare und mittelbare Einwirkung auf die politischen Entscheidungsträger, vor allem durch Unterstützung der Forderung von Bürgerinitiativen nach Beteiligung der betroffenen Bevölkerung an konkreten kommunalen Prozessen. (2) Als kommunale Prozessen gelten jene, für welche die Gebietskörperschaften, welche dem räumlichen Wirkungsbereich des Vereines entsprechen, allein zuständig sind oder auf welche sie einen nicht unwesentlichen Einfluss ausüben können. (3) Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet. (4) Der Verein versteht sich als Plattform Gleichgesinnter ohne Rücksicht auf deren etwaige parteipolitische Bindung. Er agiert unabhängig von parteipolitischen Programmen und Zielen, unbeschadet kritischer Stellungnahmen zu den Reaktionen politischer Entscheidungsträger auf seine Bestrebungen zur Erfüllung des Vereinszieles. § 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszieles Die hiefür erforderlichen ideellen und materiellen Mittel werden aufgebracht durch a) ehrenamtliche Mitarbeit der Mitglieder b) wechselseitige persönliche und mediale Informationen c) Kontakte zu und Zusammenarbeit mit ausländischen und internationalen Organisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen d) kostenlose Beistellung erforderlicher materieller und organisatorischer Resourcen e) Mitgliedsbeiträge f) Spenden, Unterstützungszuwendungen und Erträgnisse aus eigenen Veranstaltungen § 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft (1) Es gibt drei Kategorien von Mitgliedern: A) in Vereinsform konstituierte Bürgerinitiativen; sie werden durch ihre satzungsgemäßen Organe oder durch satzungsgemäß Bevollmächtigte vertreten; B) Vertreterinnen oder Vertreter von nicht in Vereinsform konstituierten Bürgerinitiativen; C) sonstige natürliche oder juristische Personen, die an den Zielen und am Zweck des Vereins erkennbar interessiert sind oder diesen durch ihre Kompetenz in der Öffentlichkeit fördern können. (2) Als nicht in Vereinsform konstituierte Bürgerinitiative gilt jede Personenzahl, die groß genug ist, um das öffentliche Interesse an einem konkreten kommunalpolitischen Ziel glaubhaft zu repräsentieren, und die dieses Interesse identifizierbar schriftlich bekundet hat. (3) Mitglied der Kategorie B) kann jede eigenberechtigte natürliche oder juristische Person werden, die eine solche Bürgerinitiative vertritt, wobei eine nicht in Vereinsform konstituierte Bürgerinitiative in der Mitgliederversammlung oder im Vorstand jeweils nur durch ein einziges solches Mitglied vertreten werden kann. (4) Die Aufnahme in die Kategorie A) oder B) setzt voraus, dass a) eine Bürgerbeteiligung an einem konkreten Projekt im Sinne des Vereinszieles angestrebt wird, diese aber nicht in zureichendem Maße stattgefunden hat, b) zu diesem Projekt nicht bereits eine Bürgerinitiative im Verein vertreten ist; von dieser Bedingung kann der Vorstand begründete Ausnahmen zulassen. (5) Mitglied der Kategorie C) kann jede juristische und jede eigenberechtigte natürliche Person werden, auch wenn sie gleichzeitig als Vertreterin einer Bürgerinitiative fungiert. In diesem Fall vertritt sie sowohl die Bürgerinitiative wie auch ihre eigenen Interessen unabhängig voneinander. (6) Jedes Mitglied bekennt sich mit seinem Antrag auf Aufnahme zu den Vereinszielen. (7) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie kann mit oder ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Dies gilt sinngemäß auch für die Prüfung der Legitimation eines Mitgliedes der Kategorie B) zur Vertretung einer nicht in Vereinsform konstituierten Bürgerinitiative. (8) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der Rechtspersönlichkeit, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Vertreterinnen oder Vertreter von nicht in Vereinsform konstituierten Bürgerinitiativen verlieren ihre Mitgliedschaft, wenn sie die betreffende Bürgerinitiative nicht mehr vertreten oder wenn sich diese aufgelöst hat. Ihre Mitgliedschaft kann jedoch über formlosen Antrag in eine solche der Kategorie C) umgewandelt werden. Über den Verlust der Mitgliedschaft oder die Überführung in eine andere Kategorie entscheidet in solchen Fällen der Vorstand. (9) Der freiwillige Austritt kann nur per 31. Dezember eines jeden Jahres erfolgen und muss dem Vorstand mindestens 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Bei Erhöhung des Mitgliedsbeitrages durch die Mitgliederversammlung um mehr als 20% kann der freiwillige Austritt innerhalb eines Monats nach Beschluss der Mitgliederversammlung mit Wirkung zum 31. Dezember des letzten Kalenderjahres schriftlich mitgeteilt werden. (10) Der Vorstand kann ein Mitglied wegen groben Verstoßes gegen den Vereinszweck, wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten ausschließen; Mitglieder der Kategorie B) kann der Vorstand ausschließen, wenn er zur Überzeugung gelangt, dass das Mitglied nicht (mehr) als Vertretung einer nicht in Vereinsform konstituierten Bürgerinitiative legitimiert ist. Dagegen kann das ausgeschlossene Mitglied Einspruch an die Mitgliederversammlung erheben und bleibt bis zu deren endgültiger Entscheidung von allen Rechten und Pflichten suspendiert. (11) Der Vorstand kann ein mit seinen Zahlungspflichten säumiges Mitglied nach zweimaliger eingeschriebener (oder SMS- bzw. E-Mail-) Mahnung ohne weiteres Verfahren von der Mitgliedschaft ausschließen; dagegen ist außer dem Nachweis rechtzeitiger Zahlung kein Rechtsmittel zulässig. § 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder (1) Außer den in dieser Satzung (§ 7) ausdrücklich genannten besonderen Rechten steht den Mitgliedern die Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins sowie das Recht auf Bezug allfälliger Mitteilungen des Vereins zu. Für derartige Mitteilungen ist der Verein berechtigt, die Abgeltung der mit der Versendung verbundenen Kosten bzw. allfälliger Kosten für Versendung per E-Mail zu verlangen. (2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, zur Erreichung des Vereinszieles nach Kräften beizutragen, keine Handlungen zu setzen, welche mit den Vereinszielen im Widerspruch stehen und den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu bezahlen. § 6 Vereinsorgane Vereinsorgane sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand (Aufsichtsorgan) c) das Aktionsteam (Leitungsorgan) d) die Rechnungsprüfer e) das Schiedsgericht § 7 Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung findet auf Beschluss der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer jeweils binnen 4 Wochen, mindestens jedoch in jedem geraden Kalenderjahr statt. (2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Termin durch Ladung aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung (tunlichst per E-Mail) einzuberufen. (3) Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 5 Tage vor dem Termin schriftlich von einem Mitglied oder Vereinsorgan zu unterbreiten. (4) In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag nicht im Rückstand sind. In den letzten 14 Tagen vor der Mitgliederversammlung einbezahlte Mitgliedsbeiträge sind durch entsprechende Zahlungsnachweise zu belegen. (5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch ein alleinvertretungsberechtigtes Organ oder durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege schriftlicher Bevollmächtigung ist nur innerhalb der Kategorie B zulässig. (6) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer neuerlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden. (7) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist sie zur festgesetzten Beginnzeit nicht beschlussfähig, findet sie 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. (8) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins erfolgen mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, alle übrigen Beschlussfassungen mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen sowie Einschränkungen der satzungsgemäßen Befugnisse des Vorstandes bedürfen überdies einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitgliedskategorien A und B. (9) Als gewählt gilt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält kein Bewerber/keine Bewerberin im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, ist zwischen jenen, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen, eine Stichwahl durchzuführen. In jedem Fall von Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu bestimmende Los. (10) Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich. Wenn kein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied Einspruch erhebt, können Beschlussfassungen oder Wahlen, für die nur ein Bewerber/eine Bewerberin zur Wahl steht, auch auf anderem Weg (z.B. Erheben der Hand) erfolgen. (11) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Obfrau/der Obmann, bei deren/dessen Verhinderung sein(e) Stellvertreter(in). Ist auch diese(r) verhindert, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Die/der jeweilige Vorsitzende kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung den Vorsitz zu einzelnen Tagesordnungspunkten einem beliebigen anderen Vorstandsmitglied übertragen. (12) Die Mitgliederversammlung entscheidet ausschließlich über a) die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses b) die Beschlussfassung über den Voranschlag c) Wahl und Enthebung der Obfrau/des Obmanns und deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters, der Finanzreferentin/des Finanzreferenten, der Schriftführerin/des Schriftführers, der gemäß § 8 Abs. 1 zu wählenden weiteren Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsprüfer auf die Dauer bis zu der im jeweils übernächsten Kalenderjahr stattfindenden Mitgliederversammlung d) Entlastung des Vorstandes e) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge der einzelnen Mitglieds-Kategorien f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Vereinsauflösung § 8 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der in Vereinsform konstituierten Bürgerinitiativen sowie der nicht in Vereinsform konstituierten Bürgerinitiativen, soweit es sich um ein Vereinsmitglied handelt, sowie aus weiteren höchstens 6 gewählten natürlichen Personen, welche Vereinsmitglieder sind, darunter der Obfrau/dem Obmann, ihrer/seiner Stellvertreterin/Stellvertreter, der Schriftführerin/dem Schriftführer und der Finanzreferentin/dem Finanzreferenten, soweit diese nicht bereits eine Bürgerinitiative im Vorstand vertreten. (2) Der Vorstand kann jede der in Abs. 1 genannten Funktionen außer jener der Obfrau/des Obmanns (Stellvertreterin/Stellvertreters) für die Dauer einer zeitweiligen Verhinderung einem anderen Vorstandsmitglied übertragen. (3) Der Vorstand bestellt vornehmlich aus seinen Reihen die Mitglieder des Aktionsteams und bestimmt deren spezielle Aufgaben. Er kann jederzeit neue Mitglieder bestellen, Mitglieder abberufen und ihre Kompetenzen erweitern oder beschränken. (4) Der Vorstand gibt dem Aktionsteam die generelle Linie für alle Aktivitäten vor und überwacht seine Tätigkeiten, insbesondere die angemessene Verfolgung des Vereinszwecks. Darüber hinaus nimmt er alle nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Funktionen wahr, soweit er sie im Einzelfall nicht dem Aktionsteam übertragen hat. (5) Der Vorstand kann bei Ausscheiden eines Mitgliedes ein anderes wählbares Mitglied zuwählen, wofür die Bestätigung der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Wird der Vorstand durch Wegfall von Mitgliedern handlungsunfähig, können das Aktionsteam oder die Rechnungsprüfer die Mitgliederversammlung zu dem ausschließlichen Zweck der Neuwahl oder Ergänzung des Vorstands einberufen. (6) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre. (7) Der Vorstand wird von der Obfrau/dem Obmann, bei Verhinderung von der Stellvertreterin/des Stellvertreters, bei deren Verhinderung von jedem beliebigen Mitglied schriftlich oder mündlich einberufen; verweigert die Obfrau/der Obmann die Einberufung, kann der Vorstand von mindestens einem Viertel der Vorstandsmitglieder einberufen werden. (8) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mindestens 6 geladenen Mitgliedern beschlussfähig. (9) Den Vorsitz führt die Obfrau/der Obmann, bei deren/dessen Verhinderung die Stellvertreterin/der Stellvertreter, bei deren Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Mitglied. Die/der jeweilige Vorsitzende kann mit Zustimmung des Vorstands den Vorsitz zu einzelnen Tagesordnungspunkten einem beliebigen anderen Vorstandsmitglied übertragen. (10) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz. (11) Aufgaben des Vorstands sind insbesondere: a) Erstellung des Jahresvoranschlages, Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses, b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung c) Verwaltung des Vereinsvermögens d) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern § 9 Aktionsteam (Leitungsorgan) (1) Dem Aktionsteam obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte und die nachhaltige Verfolgung des Vereinszwecks nach den von der Satzung und vom Vorstand vorgegebenen Aufgaben und Richtlinien. (2) Die Mitglieder des Aktionsteams werden vom Vorstand für die Dauer des laufenden Vorstandsmandates ernannt und können von ihm jederzeit abberufen werden. (3) Dem Aktionsteam gehören die Obfrau/der Obmann und ihr/sein Stellvertreterin/Stellvertreter sowie die/der Finanzreferent(in) an. Weiters sollen Mitglieder des Aktionsteams eigens mit Medienbetreuung, Homepagebetreuung, Mitgliederorganisation und Mitgliederkontakt betraut werden. (4) Das Aktionsteam ist dem Vorstand jederzeit rechenschaftspflichtig. (5) Die Obfrau/der Obmann vertritt das Aktionsteam gegenüber dem Vorstand. § 10 Vertretung nach außen (1) Die Obfrau/der Obmann, bei Verhinderung die jeweilige Stellvertreterin/der jeweilige Stellvertreter) vertritt den Verein nach außen. Schriftstücke, die ihrer Natur nach Verbindlichkeiten begründen, bedürfen außerdem der Unterschrift der/des Finanzreferentin/Finanzreferenten. (2) Bei Gefahr im Verzug kann die Obfrau/der Obmann (Stellvertreterin/Stellvertreter) in eigener Verantwortung alleine entscheiden. Solche Entscheidungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Innenverhältnis der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. (3) Der/dem Finanzreferentin/Finanzreferenten obliegt die ordentliche Geldgebarung des Vereins. § 11 Rechnungsprüfer Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer bis zu der im jeweils übernächsten Kalenderjahr stattfindenden Mitgliederversammlung zwei oder drei Rechnungsprüfer. Ihnen obliegen die laufende Gebarungskontrolle, die Prüfung des Rechnungsabschlusses und der Bericht an die Mitgliederversammlung. § 12 Schiedsgericht (1) Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. (2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei natürlichen Personen, welche Vereinsmitglieder sind, zusammen. Es wird gebildet, indem ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen hat der andere Streitteil binnen 14 Tagen ein zweites Mitglied als Schiedsrichter namhaft zu machen. Über weitere binnen 7 Tagen erfolgende Aufforderung der beiden Schiedsrichter durch den Vorstand wählen die beiden Schiedsrichter binnen 14 Tagen ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. (3) Das Schiedsgericht entscheidet nach Anhörung der Streitteile und allfälliger Prüfung angebotener Beweismittel bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen des Vereins. Mit seiner Entscheidung ist der Rechtszug innerhalb des Vereins erschöpft. § 13 Auflösung des Vereins (1) Über die freiwillige Auflösung des Vereins entscheidet eine nur zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, wobei ein allenfalls vorhandenes Vereinsvermögen mangels anderer Vorschläge einer Organisation mit gleichem oder ähnlichem Vereinszweck zufallen soll. (2) An die Vereinsmitglieder darf im Fall der freiwilligen Auflösung eines Vereins verbleibendes Vermögen nur bis zur Höhe der von den Mitgliedern geleisteten Einlagen verteilt werden. Darüber hinausgehendes Vereinsvermögen hat jedenfalls einer Organisation mit gleichem oder ähnlichem Vereinszweck zuzufallen. (3) Der letzte Vorstand bzw. in seiner Vertretung das letzte Aktionsteam hat die Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen. |









