AKT!ON 21

Satzung

Neue Satzung seit 14.03.2017

Vorbemerkung

Unter „schriftlich“ ist auch die Übermittlung durch E-Mail zu verstehen.
Aus Gründen der Verständlichkeit und Übersichtlichkeit ist bei Erwähnung von Personen(gruppen), die geschlechtsneutral aufgefasst werden und bei Untunlichkeit eines neutralen Begriffes nur die grammatikalisch jeweils kürzeste Form (für alle in Frage kommenden Personen) verwendet.

§ 1 Name, Sitz und Wirkungsbereich

(1) Der Verein trägt den Namen „Aktion 21 – PRO BÜRGERBETEILIGUNG“. Er versteht sich als Organisationsforum für die Umsetzung der von der UNO in der Agenda 21 (Rio de Janeiro) festgelegten Ziele, insbesondere der Beteiligung der betroffenen Bevölkerung an der nachhaltigen Entwicklung von Projekten aller Art innerhalb des Bundeslandes Wien.
(2) Sitz des Vereins ist Wien.

§ 2 Ziel und Zweck des Vereins

(1) Der Verein zielt auf eine wirksame Beteiligung der Bevölkerung an kommunalen Prozessen, welche sich nachhaltig auf die urbane Lebensqualität auswirken können. Vereinszweck ist daher jede auf dieses Ziel gerichtete unmittelbare und mittelbare Einwirkung auf die politischen Entscheidungsträger, vor allem durch Unterstützung der Forderung von Bürgerinitiativen nach Beteiligung der betroffenen Bevölkerung an konkreten kommunalen Prozessen.
(2) Als kommunale Prozesse gelten insbesondere all jene, bei denen Fragen des Umweltschutzes, des Denkmalschutzes oder der Raumordnung wesentliche Bedeutung zukommt und die eine landes- oder gemeindebehördliche Genehmigung eines Vorhabens oder zumindest eine erhebliche Mitwirkung von Landes- oder Gemeindebehörden erfordern.
(3) Der Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet.
(4) Der Verein versteht sich als Plattform Gleichgesinnter ohne Rücksicht auf deren etwaige parteipolitische Bindung. Er agiert unabhängig von parteipolitischen Programmen und Zielen, unbeschadet kritischer Stellungnahmen zu den Reaktionen politischer Entscheidungsträger auf seine Bestrebungen zur Erfüllung des Vereinszieles.


Die hiefür erforderlichen ideellen und materiellen Mittel werden aufgebracht durch
a) ehrenamtliche Mitarbeit der Mitglieder
b) wechselseitige persönliche und mediale Informationen
c) Kontakte zu und Zusammenarbeit mit ausländischen und internationalen Organisationen mit gleichen oder ähnlichen Zielsetzungen
d) kostenlose Beistellung erforderlicher materieller und organisatorischer Ressourcen
e) Mitgliedsbeiträge
f) Spenden, Unterstützungszuwendungen und Erträgnisse aus eigenen Veranstaltungen


§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

(1) Es gibt zwei Kategorien von Mitgliedern:
a) Bürgerinitiativen
b) natürliche oder juristische Personen, die an den Zielen und am Zweck des Vereins erkennbar interessiert sind oder diesen durch ihre Kompetenz in der Öffentlichkeit fördern können.
(2) Vereine können ihr Antrags- und Stimmrecht in jedem Einzelfall nur durch eine hierzu berechtigte Person ausüben.
(3) Als nicht in Vereinsform konstituierte Bürgerinitiative gilt jede Personenzahl, die groß genug ist, um das öffentliche Interesse an einem konkreten kommunalpolitischen Ziel glaubhaft zu vertreten. Dies setzt voraus:
1. eine betroffene Öffentlichkeit
2. die unzureichende Einbindung der Betroffenen
3. ein schriftlich formuliertes Ziel der Initiative
4. die Unterstützung des Ziels durch eine Personenmehrheit (unabhängig von deren Zahl)
5. die Vertretung der Initiative durch einen Sprecher, der als persönliches Mitglied seine Rechte und Pflichten im Interesse der von ihm vertretenen Initiative wahrnimmt, und eines von ihm namhaft zu machenden Stellvertreters.
(4) Nicht in Vereinsform konstituierte Bürgerinitiativen können in den Vereinsorganen jeweils nur durch den Sprecher oder dessen Stellvertreter vertreten werden, wobei letzterer neben ersterem zwar Sitz- und Rederecht, aber kein Antrags- und Stimmrecht hat. Der Stellvertreter tritt in allen Fällen, in denen der Sprecher an der persönlichen Wahrnehmung seiner Mitgliederrechte verhindert ist, automatisch als Bevollmächtigter in dessen Rechte und Pflichten ein. Im Fall des dauernden Ausscheidens des Sprechers kann der Stellvertreter durch einfache Erklärung in die Mitgliedschaft des Sprechers eintreten; einen solchen Eintritt kann das Initiativen-Plenum ohne Angabe von Gründen ablehnen.
(5) Einzelmitglied kann jede juristische und jede eigenberechtigte natürliche Person werden, auch wenn sie gleichzeitig als Vertreterin einer Bürgerinitiative fungiert. In diesem Fall vertritt sie sowohl die Bürgerinitiative wie auch ihre eigenen Interessen unabhängig voneinander.
(6) Einzelmitglieder haben persönliches Antrags-, Sitz-, Rede- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Bevollmächtigung ist ausgeschlossen. Die (auch teilweise) Teilnahme mit Sitz- und Rederecht (nicht Antrags- und Stimmrecht) an Zusammenkünften anderer Vereinsorgane ist möglich, wenn kein stimmberechtigtes Mitglied des betreffenden Organes widerspricht.
(7) Jedes Mitglied bekennt sich mit seinem Aufnahmeantrag zu den Vereinszielen und zu den Regeln der Vereinssatzung.
(8) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie kann mit oder ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Dies gilt sinngemäß auch für die Prüfung der Legitimation eines Vertreters einer nicht in Vereinsform konstituierten Bürgerinitiative.
(9) Ist ein bestimmtes Vorstandsmitglied mit der Aufnahme und Betreuung von Mitgliedern betraut, kann es in dringenden Fällen nach Prüfung aller Voraussetzungen einem Aufnahmeantrag vorläufig stattgeben. In einem solchen Fall muss der Vorstand ohne Verzug über die Aufnahme entscheiden. Bis dahin hat die Initiative bis auf jederzeitigen Widerruf mit Ausnahme des Stimmrechts alle Rechte und Pflichten eines Mitglieds.
(10) Das nächstfolgende Initiativen-Plenum muss über die Aufnahme, im Falle einer Ablehnung derselben über einen allfälligen Einspruch des abgelehnten Mitgliedswerbers endgültig entscheiden.
(11) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Verlust der Rechtspersönlichkeit, freiwilligen Austritt oder Ausschluss. Vertreterinnen oder Vertreter von nicht in Vereinsform konstituierten Bürgerinitiativen verlieren ihre Mitgliedschaft, wenn sie die betreffende Bürgerinitiative nicht mehr vertreten oder wenn sich diese aufgelöst hat. Ihre Mitgliedschaft kann jedoch über formlosen Antrag in eine Einzelmitgliedschaft umgewandelt werden. Über den Verlust der Mitgliedschaft oder die Überführung in eine andere Kategorie entscheidet in solchen Fällen das Initiativen-Plenum über Antrag des Vorstands.
(12) Der freiwillige Austritt kann jederzeit gegen schriftliche Mitteilung an den Vorstand oder an die offizielle Vereinsanschrift erfolgen.
(13) Der Vorstand kann ein Mitglied wegen groben Verstoßes gegen den Vereinszweck, wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten ausschließen; Mitglieder, die eine nicht in Vereinsform konstituierte Initiative vertreten, kann der Vorstand ausschließen, wenn er zur Überzeugung gelangt, dass das Mitglied nicht (mehr) zur Vertretung einer nicht in Vereinsform konstituierten Bürgerinitiative legitimiert ist. Dagegen kann ein ausgeschlossenes Einzelmitglied Einspruch an die Mitgliederversammlung, eine ausgeschlossene Initiative bzw. Initiativenvertreter Einspruch an das Initiativen-Plenum erheben und bleibt bis zu deren endgültiger Entscheidung von allen Rechten und Pflichten suspendiert.
(14) Der Vorstand kann ein mit seinen Zahlungspflichten säumiges Mitglied nach zweimaliger eingeschriebener (oder SMS- bzw. E-Mail-) Mahnung ohne weiteres Verfahren von der Mitgliedschaft ausschließen; dagegen ist außer dem Nachweis rechtzeitiger Zahlung kein Rechtsmittel zulässig.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Außer den in dieser Satzung (§ 7) ausdrücklich genannten besonderen Rechten steht den Mitgliedern die Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereins sowie das Recht auf Bezug allfälliger Mitteilungen des Vereins zu. Für derartige Mitteilungen ist der Verein berechtigt, die Abgeltung der mit der Versendung verbundenen Kosten bzw. allfälliger Kosten für Versendung per e-Mail zu verlangen.
(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, zur Erreichung des Vereinszieles nach Kräften beizutragen, keine Handlungen zu setzen, welche mit den Vereinszielen im Widerspruch stehen und den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag pünktlich zu bezahlen.

§ 6 Vereinsorgane

Vereinsorgane sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) das Initiativen-Plenum (Aufsichtsorgan)
c) der Vorstand (Leitungsorgan)
d) die Rechnungsprüfer
e) das Schiedsgericht

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet auf Beschluss der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer jeweils binnen 4 Wochen, mindestens jedoch vor Ablauf von 30 Monaten nach der letzten Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand soll Mitgliederversammlungen, bei denen Wahlen auf der Tagesordnung stehen, tunlichst für einen Termin im Zeitraum Mai bis Juli einberufen.
(2) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens drei Wochen vor dem Termin durch Ladung aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung (tunlichst per e-Mail) einzuberufen.
(3) Anträge zur Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 5 Tage vor dem Termin schriftlich von einem Mitglied oder Vereinsorgan zu unterbreiten.
(4) In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt, die mit ihrem Mitgliedsbeitrag nicht im Rückstand sind. In den letzten 14 Tagen vor der Mitgliederversammlung einbezahlte Mitgliedsbeiträge sind durch entsprechende Zahlungsnachweise zu belegen.
(5) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch ein alleinvertretungsberechtigtes Organ oder durch einen Bevollmächtigten vertreten. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege schriftlicher Bevollmächtigung ist nur für unter Initiativen zulässig.
(6) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer neuerlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(7) Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Initiativen-Mitglieder beschlussfähig. Ist sie zur festgesetzten Beginnzeit nicht beschlussfähig, findet sie 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt und ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
(8) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Obfrau/der Obmann, bei deren/dessen Verhinderung sein(e) Stellvertreter(in). Ist auch diese(r) verhindert, führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Die/der jeweilige Vorsitzende kann mit Zustimmung der Mitgliederversammlung den Vorsitz zu einzelnen Tagesordnungspunkten einem beliebigen anderen Vorstandsmitglied übertragen.
(9) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung oder über die Auflösung des Vereins erfolgen mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, alle übrigen Beschlussfassungen mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen, Vereinsauflösung sowie Einschränkungen der satzungsgemäßen Befugnisse des Initiativen-Plenums bedürfen überdies einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Initiativen-Mitglieder.
(10) Als gewählt gilt, wer die absolute Mehrheit der zur Wahl zugelassenen Stimmen (Abs. 4 und 5) auf sich vereinigt, Erhält kein Bewerber/keine Bewerberin im ersten Wahlgang die erforderliche Mehrheit, ist zwischen den beiden, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen, eine Stichwahl durchzuführen. In jedem Fall von Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitz zu bestimmende Los.
(11) Für Wahlen in den Vorstand gilt:
a) Jedes Mitglied kann einen Wahlvorschlag einbringen. Er soll dem Vorstand zwecks technischer Vorbereitung der Wahl (Ablauf, Hilfsmittel) mindestens 14 Tage vor der MV unterbreitet werden.
b) Wahlvorschläge für die vereinsrechtlich zu besetzenden Funktionen (Leitung, Stellvertretung und Finanzreferat) sowie für die Schriftführung sind getrennt einzubringen.
Die übrigen Vorstandsmitglieder sind nur dann wählbar, wenn der jeweils zu betreuende Aufgabenbereich angegeben ist.
Die nachfolgenden Aufgabenbereiche sollen dabei vollständig abgedeckt werden (weitere Aufgabenbereiche können hinzugefügt werden):

  • Mitgliederverwaltung
  • Medienarbeit
  • Homepageverwaltung
  • Hilfsmittelverwaltung

Jedes Vorstandsmitglied außer dem leitenden, auch dessen Stellvertretung, kann eine oder zwei weitere Aufgaben übernehmen. Die Aufgabenbereiche stellen keine bestimmte Funktion dar.
c) Der Vorstand merkt nicht wählbare Kandidaten an, dringt gegebenenfalls auf notwendige Ergänzungen und hält die statutenkonformen Wahlvorschläge auf Stimmzetteln fest, auf denen alle zu Wählenden einzeln angekreuzt werden können. Wahlvorschläge mit mehr als 9 Vorstandsmitgliedern sind ungültig.
d) Nach erfolgreicher Prüfung der Voraussetzungen für die Stimmberechtigung erhält jedes stimmberechtigte Mitglied für jeden Wahlvorgang einen eigenen Stimmzettel.
e) Für den Tagesordnungspunkt „Wahlen in den Vorstand“ ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag eines Mitglieds ein Wahlleiter zu bestimmen, der nicht für den Vorstand kandidiert, für diesen TO-Punkt den Vorsitz übernimmt, den satzungskonformen Ablauf der Wahl steuert und gegebenenfalls die dazu nötigen Entscheidungen trifft.
f) Die Stimmabgabe erfolgt durch deutliches Ankreuzen oder Anhaken an der im Stimmzettel dafür vorgesehenen Stelle bei jedem einzelnen Kandidaten.
g) Gültig ist die für einen Kandidaten abgegebene Stimme nur dann, wenn auf dem Stimmzettel für die betreffende Vorstandsposition nicht mehr Kandidaten als insgesamt zulässig gewählt werden und wenn für ein- und denselben Kandidaten nicht mehr als einmal gestimmt wird.
Wird eine Person insgesamt in mehrere Vorstandspositionen gewählt, werden die Stimmen nicht zusammengezählt, sondern nur den betreffenden Vorstandspositionen gesondert zugerechnet.
Alle auf den insgesamt abgegebenen Stimmzetteln auf eine bestimmte Vorstandsposition entfallenden Stimmen gelten als für den betreffenden Kandidaten abgegeben.
h) Bei jedem Wahlvorgang sind die ausgefüllten Stimmzettel dem Wahlleiter gefaltet zu übergeben. Der Wahlleiter trägt das Ergebnis jedes einzelnen Stimmzettels mittels einfacher Strichzeichen in eine Liste aller Kandidaten ein, stellt fest, mit welcher Stimmenzahl welche Personen als gewählt gelten und fragt die anwesenden Gewählten, ob sie die Wahl annehmen.
j) Mit der erfolgten und angenommenen Wahl treten die Gewählten in ihre Funktionen; die gewählte Leitung übernimmt den weiteren Vorsitz.
k) Die Wahlen erfolgen, wenn nichts anderes auf dem Stimmzettel beigefügt ist, für die satzungsgemäß längstmögliche Periode. Nachwahlen gelten, wenn nicht ausdrücklich etwas anders beschlossen wurde, nur bis zum Ablauf der Periode der bereits Gewählten
l) In allen Fällen, in denen der Vorstand am Zustandekommen von Wahlen mitwirken soll, dieser Aufgabe aber nicht oder nicht ausreichend nachkommt, kann das I-Plenum an seiner Stelle tätig werden.
m) Mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder sollen Initiativen-Vertreter sein. Als solche gelten (auch ehemalige) Sprecher/Sprecher-Stellvertreter, Vorstandsmitglieder oder Bevollmächtigte eines (auch ehemaligen) Initiativenmitglieds.
n) Ergibt sich durch Wahlen, Zu- oder Nachwahlen, dass diese Voraussetzung nicht erfüllt ist, kann jedes Mitglied des Initiativenplenums zur Tagesordnung die unverzügliche Entscheidung des Initiativen-Plenums beantragen, ob auf der Einhaltung dieser Voraussetzung bestanden wird. Das Initiativen-Plenum entscheidet über einen solchen Antrag mit Mehrheit der von seinen Mitgliedern abgegebenen Stimmen.
o) Besteht das Initiativen-Plenum auf der geforderten Mehrheit von Initiativen-Vertretern im Vorstand, obliegt es dem Wahlleiter, durch ihm dafür geeignet erscheinende Maßnahmen (Frage nach entsprechenden Kandidaten, Wiederholung der Wahl des gesamten Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder, Vertagung der Wahl) im Rahmen der Satzung eine Lösung herbeizuführen. Gelingt dies nicht und besteht das Initiativen-Plenum bei neuerlicher Abstimmung innerhalb seiner anwesenden Mitglieder auf Einhaltung der Voraussetzungen, ist die gesamte Wahl ungültig. Eine Mitgliederversammlung mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Wahlen in den Vorstand“ ist in diesem Fall ohne Verzug einzuberufen.
(12) Die Stimmabgabe erfolgt schriftlich. Wenn kein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied Einspruch erhebt, können Beschlussfassungen oder Wahlen, für die nur eine Kandidatur erfolgt, auch auf anderem Weg (z.B. Erheben der Hand) erfolgen.
(13) Ausschließlich die Mitgliederversammlung entscheidet über
  1. die Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
  2. die Beschlussfassung über den Voranschlag
  3. Wahl und Enthebung der Obfrau/des Obmanns und dessen Stellvertreters, des Finanzreferenten, des Schriftführers, und der Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsprüfer auf die in § 8 Abs. 2 (Vorstandsmitglieder) bzw. § 11 (Rechnungsprüfer) festgelegte Dauer.
  4. Entlastung des Vorstandes
  5. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge der einzelnen Mitglieds-Kategorien, wobei Änderungen auch eine Stimmenmehrheit innerhalb jeder betroffenen Kategorie erfordern.
  6. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und freiwillige Vereinsauflösung
§ 8 Initiativen-Plenum

(1) Das Initiativen-Plenum besteht aus den Sprechern der Bürgerinitiativen-Mitglieder.
(2) Es gibt dem Vorstand die generelle Linie für alle Aktivitäten vor und überwacht seine Tätigkeiten, insbesondere die angemessene Verfolgung des Vereinszwecks. Darüber hinaus nimmt es alle nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehaltenen Funktionen wahr, soweit es sie im Einzelfall nicht dem Vorstand übertragen hat.
(3) Das Initiativen-Plenum entscheidet in allen über die gewöhnliche Geschäftsführung hinaus gehenden Angelegenheiten,
a) die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder von ihr vorgegeben wurden,
b) die weder von der Mitgliederversammlung noch vom Initiativen-Plenum dem Vorstand übertragen wurden,
c) deren Entscheidung ihm aufgrund in der Satzung vorbehalten ist,
d) die vom Vorstand trotz ausdrücklicher Aufforderung und ohne triftige Gründe nicht rechtzeitig wahrgenommen werden und dies einen ernsten Schaden für den Verein darstellen würde.
(4) Angelegenheiten, die über die gewöhnliche Geschäftsführung hinausgehen, sind jedenfalls
  • zusammenhängende Ausgaben über dem zehnfachen der jeweils höchsten Mitgliedsbeitragskategorie
  • die über Entscheidungen über die Veröffentlichung einzelner Text- und Bildbeiträge hinausgehende Gestaltung der Homepage und des Zugangs zu ihr
  • Einsetzung und Gestaltung von Arbeitsgruppen gemäß § 9a dieser Satzung
  • Festlegung einer Generallinie für die Vertretung des Bürgerbeteiligungsgedankens gegenüber Politik und Öffentlichkeit
(5) Das Initiativen-Plenum muss mindestens dreimal jährlich sowie über Verlangen von mindestens 5 Initiativen-Mitgliedern von der Obfrau/dem Obmann, bei Verhinderung von der Stellvertreterin/des Stellvertreters, bei deren Verhinderung von jedem beliebigen Mitglied schriftlich oder mündlich einberufen werden. Wird die Einberufung verweigert oder grundlos verzögert, kann das Initiativen-Plenum von mindestens 5 Initiativen-Plenumsmitgliedern einberufen werden.
(6) Das Initiativen-Plenum ist bei Anwesenheit von mindestens 6 geladenen Mitgliedern beschlussfähig.
(7) Den Vorsitz führt die Obfrau/der Obmann, bei Verhinderung die Stellvertretung, bei Verhinderung das an Jahren älteste anwesende Mitglied. Der Vorsitz kann mit Zustimmung des Initiativen-Plenums zu einzelnen Tagesordnungspunkten einem beliebigen anderen Vorstandsmitglied übertragen werden.
(8) Das Initiativen-Plenum fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitz.
(9) Zur Aufhebung oder Abänderung von Beschlüssen, die der Vorstand vor Wirksamwerden dieser Bestimmung gefasst hat, ist, soferne sie nicht im Wege einer Satzungsänderung ergänzt, geändert oder aufgehoben werden, nur das Initiativen-Plenum befugt.

§ 9 Vorstand (Leitungsorgan)

(1) Dem Vorstand obliegt die Führung der gewöhnlichen Vereinsgeschäfte und die nachhaltige Verfolgung des Vereinszwecks nach den von der Satzung und vom Initiativen-Plenum oder der Mitgliederversammlung vorgegebenen Aufgaben und Richtlinien.
Dazu zählen alle für die Aufrechterhaltung des Vereinslebens unbedingt notwendigen Angelegenheiten, administrative Führung des Vereins
  • administrative Vertretung nach außen
  • grundlegende Finanzverwaltung (Ein- und Ausgabenrechnung, Mittelverwaltung, Berichterstattung)
  • grundlegendes Mitgliederwesen (Aufnahmeförmlichkeiten, laufende Evidenz inkl. Beitragszahlung, Stimmrechtskontrolle)
  • laufende Öffentlichkeitsarbeit (Hinweise, Mitteilungen, Homepage-Verwaltung).
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden, wenn keine ausdrückliche zeitliche Beschränkung erfolgt, von der Mitgliederversammlung bis zu der ersten im jeweils übernächsten Jahr stattfindenden Mitgliederversammlung, jedoch für höchstens 30 Monate, gewählt und können von ihr jederzeit abberufen werden.
(3) Der Vorstand besteht aus höchstens 9 natürlichen Personen, die Vereinsmitglieder sein müssen. Dem Vorstand gehören alle der Vereinsbehörde bekannt zu gebenden Funktionsträger (Obfrau/Obmann, Stellvertretung und Finanzreferent), der Schriftführer sowie weitere Vorstandsmitglieder zur verantwortlichen Wahrnehmung der nicht persönlich zugeordneten Aufgabenbereiche Medienbetreuung, Homepagebetreuung, Hilfsmittelbetreuung, Mitgliederorganisation und Mitgliederkontakt an.
(4) Vor Übernahme einer Vorstandsfunktion bei Aktion 21 muss eine Offenlegung aller bisherigen parteipolitischen Tätigkeiten vor dem Initiativen-Plenum erfolgen. Die Ausübung einer Funktion bei Aktion 21 ist mit der gleichzeitigen Ausübung einer (nicht bloß administrativen) parteipolitischen Tätigkeit unvereinbar. Entscheidendes Kriterium für diese Unvereinbarkeit ist, dass diese Tätigkeit in der Öffentlichkeit üblicherweise mit einer bestimmten Partei in Beziehung gebracht wird.
(5) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Vorstand oder ein Initiativenmitglied die Ernennung eines anderen Mitglieds durch das Initiativen-Plenum beantragen. Diese Ernennung ist von der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen, falls keine Neuwahl in die vakant gewordenen Vorstandsfunktion erfolgt ist. In jedem Fall kann die Ernennung oder Neuwahl nur bis zum Ablauf der Funktionsperiode der übrigen Vorstandsmitglieder erfolgen.
(6) Der Obmann/die Obfrau veranlasst formlos die Zusammenkünfte des Vorstands und leitet diese. Er/sie wird in jedem Fall der Verhinderung von der Stellvertretung, falls auch diese ausfällt, von einem durch die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmten Vorstandsmitglied vertreten.
(7) Beschlüsse des Vorstands werden nach gemeinsamer Erörterung der jeweiligen Anträge mit absoluter Mehrheit der Abstimmungsteilnehmer gefasst. Über die Form der Abstimmung entscheidet der Vorsitz. Protokolle über die wesentlichen Vorgänge sind dem Initiativen-Plenum spätestens bei dessen nächster Zusammenkunft vorzulegen.
(8) Der Obmann/die Obfrau vertritt den Vorstand gegenüber dem Initiativen-Plenum und der Mitgliederversammlung. Der Vorstand berichtet dem Initiativen-Plenum bei jedem seiner Zusammenkünfte.
(9) Jedes einzelne Vorstandsmitglied handelt innerhalb seines Aufgabenbereiches nach eigenem Ermessen. Es hat nur dann eine Entscheidung des Vorstands zu erwirken,

a) wenn sich sein Handeln auch auf Aufgabenbereiche anderer Vorstandsmitglieder oder auf solche erstreckt, die von keinem bestimmten Vorstandsmitglied wahrgenommen werden oder
b) wenn es der Meinung sein muss, dass sein Handeln den Rahmen der gewöhnlichen Geschäftsführung überschreiten oder zu einer solchen Überschreitung führen könnte.

§ 9a Arbeitsgruppen

(1) Spezielle Arbeitsgruppen können über Vorschlag des Vorstands oder von Initiativen-Mitgliedern vom Initiativen-Plenum eingesetzt werden, wenn
  • der Gegenstand und Zeithorizont der Arbeitsgruppe klar definiert sind,
  • die Teilnehmer der Arbeitsgruppe namentlich festgelegt werden,
  • Rechte und Pflichten der Teilnehmer ausreichend geregelt sind,
  • ein für das Funktionieren der Gruppe verantwortlicher Leiter oder Moderator der Arbeitsgruppe bestimmt ist.
(2) Bei Ablehnung vom Vorstand vorgeschlagener Teilnehmer oder Gruppenleiter durch das Initiativen-Plenum kann der Vorstand von der Bildung der betreffenden Arbeitsgruppe Abstand nehmen.
(3) Der Leiter oder Moderator einer Arbeitsgruppe verantwortet die Einhaltung der Vorgaben, beruft Zusammenkünfte ein, verteilt die erforderlichen Aufgaben und berichtet laufend dem Vorstand. Das Ergebnis der Arbeitsgruppe präsentiert er persönlich oder schriftlich dem Vorstand und dem Initiativen-Plenum.
(4) Der Leiter oder Moderator einer Arbeitsgruppe oder ein von ihm bei Verhinderung namhaft gemachter Stellvertreter hat in Zusammenkünften des Vorstands zum Thema dieser Arbeitsgruppe Sitz- und Rederecht und ist zu diesem Thema einzuladen.
(5) Nach Einsetzung einer Arbeitsgruppe können dieser weitere Teilnehmer nur hinzutreten, wenn sie vom Vorstand dem Initiativen-Plenum bekannt gegeben und von letzterem bestätigt werden.
(6) Über jede Änderung der Aufgabe, der Terminstellungen, der Teilnehmer, der Leitung oder Moderation sowie der Beendigung der Arbeitsgruppe entscheidet das Initiativen-Plenum aufgrund von Anträgen des Vorstands oder von Initiativen-Mitgliedern.

§ 10 Vertretung nach außen

(1) Die Obfrau/der Obmann, bei Verhinderung der jeweilige Stellvertreter vertritt den Verein nach außen. Schriftstücke, die ihrer Natur nach Verbindlichkeiten begründen, bedürfen außerdem der Unterschrift des Finanzreferenten.
(2) Bei Gefahr im Verzug kann die Obfrau/der Obmann (Stellvertreter) in eigener Verantwortung alleine entscheiden. Solche Entscheidungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Innenverhältnis der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
(3) Dem Finanzreferentin/Finanzreferenten obliegt die ordentliche Geldgebarung des Vereins.

§ 11 Rechnungsprüfer

Zwei oder drei Rechnungsprüfer werden, wenn keine ausdrückliche zeitliche Beschränkung erfolgt, von der Mitgliederversammlung bis zu der ersten im jeweils übernächsten Jahr stattfindenden Mitgliederversammlung, jedoch für höchstens 30 Monate, gewählt und können von ihr jederzeit abberufen werden. Ihnen obliegen die laufende Gebarungskontrolle, die Prüfung des Rechnungsabschlusses und der Bericht an die Mitgliederversammlung.



§ 12 Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung aller aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei natürlichen Personen, welche Vereinsmitglieder sind, zusammen. Es wird gebildet, indem ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen 7 Tagen hat der andere Streitteil binnen 14 Tagen ein zweites Mitglied als Schiedsrichter namhaft zu machen. Über weitere binnen 7 Tagen erfolgende Aufforderung der beiden Schiedsrichter durch den Vorstand wählen die beiden Schiedsrichter binnen 14 Tagen ein drittes Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Das Schiedsgericht entscheidet nach Anhörung der Streitteile und allfälliger Prüfung angebotener Beweismittel bei Anwesenheit aller Mitglieder mit einfacher Mehrheit in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und Zielen des Vereins. Mit seiner Entscheidung ist der Rechtszug innerhalb des Vereins erschöpft.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Über die freiwillige Auflösung des Vereins entscheidet eine nur zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung, wobei ein allenfalls vorhandenes Vereinsvermögen mangels anderer Vorschläge einer Organisation mit gleichem oder ähnlichem Vereinszweck zufallen soll.
(2) An die Vereinsmitglieder darf im Fall der freiwilligen Auflösung eines Vereins verbleibendes Vermögen nur bis zur Höhe der von den Mitgliedern geleisteten Einlagen verteilt werden. Darüber hinausgehendes Vereinsvermögen hat jedenfalls einer Organisation mit gleichem oder ähnlichem Vereinszweck zuzufallen.
(3) Der letzte Vorstand hat die Auflösung binnen 4 Wochen nach Beschlussfassung der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.