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Aktion 21
AKTION 21

„Verdammt in alle Ewigkeit“
Flächenwidmungen der Müllverbrennungsanlage Flötzersteig


Dienstag, 18. Mai 2010

Trotz heftigster Proteste der Bevölkerung, vor allem aber der Ärzte in den fünf benachbarten Spitälern, trotz der Überreichung einer Petition mit 6.000 Unterschriften am 6. Mai 1958 an Bürgermeister Jonas, wurde 1963 die MVA Flötzersteig in Betrieb genommen - mitten im westlichen Wohn- und Erholungsgebiet Wiens, sodaß die Abgase über die ganze Stadt und ihre Umgebung verbreitet werden. Die dafür nötige Flächenwidmung des Wiener Gemeinderates auf “Sondergebiet, Bauplatz für öffentliche Zwecke” vom 17.7.1959 wurde 1990 (!) vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) als „gesetzwidrig“ bezeichnet und damit der Beschwerde der BI Recht gegeben. Es waren die unmittelbar an die MVA Flötzersteig angrenzenden Grundstücke, über deren Besitzer diese Beschwerde eingebracht worden war.


Der VwGH betonte, daß Abänderungen von Flächenwidmungs- und Bebauungsplänen nur dann vorgenommen werden dürfen, wenn “wichtige Rücksichten” es erfordern. Vor- und Nachteile müssen entsprechend abgewogen werden und eindeutig für die Inkaufnahme der durch die Müllverbrennung unvermeidlich zu erwartenden Emissionen “auf die Wohngebiete von Wien” sprechen ...... “dies kann aber ...... den vorliegenden Beschlußakten des Gemeinderates nicht entnommen werden”. “Hat der Wiener Gemeinderat ...... doch ausschließlich privatwirtschaftliche Interessen und nicht Rücksichten der Raumordnung, insbesondere die Beeinträchtigung von Wohngebieten bedacht ...... ” und “zur Frage, ob unzulässige Emissionen entstehen könnten, keine Ermittlungen angestellt, sondern sich ausschließlich auf Beobachtungen bei Besichtigungsreisen und die Angaben des Herstellers verlassen, die naturgemäß eine möglichst günstige Darstellung der Situation erwarten lassen” (24.4.1990).


Wie in einem solchen Fall gesetzlich vorgesehen, hatte der VwGH die Beschwerde der unmittelbaren Grundstücksnachbarn über die gesetzwidrige Fächenwidmung außerdem an den Verfassungsgerichtshof (VfGH) zur Prüfung weitergegeben.

Hierauf erwarb die Gemeinde Wien 1991 deren auf dem Grundstückmarkt wohl schwerverkäufliche Grundstücke um den stolzen Preis von insgesamt rund 25 Mill. S und zog als neuer Eigentümer die Beschwerde gegen sich selbst zurück (Kurier 8.12.1991).

Nach Jahren beschlossen SPÖ und ÖVP 1997 im Wiener Gemeinderat gemeinsam - gegen die Stimmen aller Oppositionsparteien - eine neuerliche Widmung in “Sondergebiet”, “Anlage zur Müllverbrennung und Fernwärme”. Wieder waren keinerlei Gutachten erstellt worden, wie sie der VwGH moniert hatte, auf die Beeinträchtigungen sensibler Zonen und Wohngebiete war keine Rücksicht genommen worden.

Bernhard Görg (ÖVP) als zuständiger Stadtrat hatte kein Veto eingelegt und sich auch nicht für die Rückwidmung dieser Fläche in Wohngebiet eingesetzt, wie dies die BI gefordert hatte. Görg lehnte ab, diese hätte “nur insofern Auswirkungen, als daß allenfalls bauliche Änderungen zur technischen Verbesserung der Anlage erschwert würden” (Brief vom 10.4.1997).

Als Ziele der Umwidmung dieses Gebietes hatte die Gemeinde Wien selbst angegeben:
Gesunde Lebensgrundlagen zu schaffen, Vorsorge für das Wohn- und Erholungsgebiet, Sicherung der Grünflächen, landwirtschaftliche Nutzung (Weingärten), ökologisch verträglicher Umgang mit natürlichen Lebensgrundlagen wie dem Grund und Boden (sh. Wiener Bauordnung § 1 Abs.2).

Dies steht in offenkundigem Widerspruch selbst zum Normalbetrieb einer MVA als “gefahrengeneigter Anlage”: Es gab und gibt immer wieder Störfälle, Brände, dioxinhältigen Staubregen, Grenzwertüberschreitungen, technische Gebrechen etc.

Ende 2007 wurde für dieses Gebiet wiederum eine Flächenwidmungsplanänderung aufgelegt.

Wir verweisen auf die Stellungnahme unserer BI v. 13.12.2007 durch RA Dr. Josef Unterweger (veröffentlicht auf http://www.aktion21.at/themen/index.html?menu=106&id=351 inkl. Datei am 22.12.2007), in welcher u.a. neuerlich darauf hingewiesen wird, daß der Standort für eine Müllverbrennungsanlage grundsätzlich ungeeignet und eine Inselwidmung (d.h. Industriegebiet mitten im Wohngebiet) für die MVA unzulässig ist.

In der Gemeinderatsitzung am 4. Juni 2008 wurde dieser geänderte Flächenwidmungsplan nur mit den Stimmen der alleinregierenden SPÖ und gegen die Stimmen aller 3 Oppositionsparteien im Gemeinderat angenommen, obwohl mehrere Stellungnahmen Betroffener vorlagen, die sich gegen diese Änderung des Flächenwidmungsplanes ausgesprochen haben.

Wir sind der Meinung, daß diese Flächenwidmungsplanänderung zu Unrecht und als reine Anlaßgesetzgebung durchgeführt wurde sowie ohne Begründung und ausreichende Grundlagenforschung erfolgte (sh. auch Salzburger Nachrichten v. 17. Juni 2008, "Gemeinderat schuldet eine Begründung"), http://www.aktion21.at/themen/index.html?menu=106&id=486 22.8.2008.

„Volks“(??)-Anwaltschaft(??) für das Volk??

Da – erwartungsgemäß – zu der Stellungnahme natürlich wieder kein Bescheid ergangen war, wodurch die Möglichkeit einer Anfechtung bzw. eines Instanzenweges verwehrt blieb, ersuchten wir die Volksanwaltschaft am 23. Juni 2008 um Unterstützung betr. Aufhebung oder Nichtigkeitserklärung dieser Flächenwidmungsplanänderung.

Wir erhielten – wie vorhersehbar (!) - auch von dieser eine abschlägige Antwort!

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