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Fehlende Rechte der Bürger - Antwort vom BZÖ


Dienstag, 24. September 2013

Ein ständiges Problem, insbesondere in Sachen Verkehrslärmbelastung ist der Umstand, dass den belasteten Bürgern keine Möglichkeit eingeräumt ist, um Behörden, die aufgrund der gegebenen Umstände und der Gesetzeslage verpflichtet wären Maßnamen zu ergreifen, um die Belastung der Bevölkerung zu vermindern, dies aber unterlassen, in irgend einer Form zu belangen.

Hier nochmal die Fragen und untenstehend die Antwort des BZÖ



Um auf diese Problematik aufmerksam zu machen, wurde an die entsprechenden Bereichssprecher aller Parlamentsklubs [Dr. Peter Wittmann (SPÖ) Mag. Bernhard Peer (ÖVP), Mag Heimo Probst (FPÖ), Dr. Marlies Meyer (Grüne) Josef Bucher (BZÖ) und Mag. Sonja Stiller (Team Stronach)] die untenstehenden Fragen gesandt.

Sehr geehrte Damen und Herrn!
Ich möchte Sie, bzw. Ihren Club um Ihre Meinung zu folgendem Problem befragen.

In Fällen wo eine Behörde aufgrund einer gegebenen Sachlage und der entsprechenden Gesetzeslage von sich aus Handlungen setzen müsste, dies aber, aus welchen Gründen auch immer unterlässt und daher ein Gesetz nicht vollzieht, besteht für die Bürger, die sich aufgrund dieses Nicht-Handelns der Behörde beschwert erachten keine Möglichkeit den Vollzug des Gesetzes bei Gericht einzuklagen oder auch nur die Vorgehensweise der Behörde überprüfen zu lassen.

Als Beispiel sei auf den "Vollzug" des §43 Abs. 2 StVO verwiesen. Nach dieser Gesetzesstelle ist die Behörde verpflichtet bereits bei belästigenden Lärmwerten durch den Verkehr verkehrsbeschränkende Maßnahmen zu setzen. Tatsächlich herrschen auf allen Hauptstraßen Wiens, aber auch anderer Städte Dauerschallpegel von 76dBA und mehr. Solche Werte sind schwer gesundheitsschädlich und betragen das ca. 6-fache des Grenzwertes für den vorsorglichen Gesundheitsschutz nach der WHO.

Die Behörden verteidigen ihr Nicht-Handeln in der Regel mit einer Interessensabwägung, obwohl in der entsprechenden Gesetzesstelle keine solche vorgesehen ist und daher zu unterbleiben hätte. Abgesehen davon existieren VfGH Entscheidungen die den Vorrang der Anrainerinteressen, bei denen es sich im Wesentlichen um Gesundheitsinteressen handelt, vor Verkehrsinteressen festlegen.

B123/90, B426/90 (8. Okt. 90), B778/86 800-802/86 (9. 0kt. 87) (alle Vorrang der Interessen der Anrainer vor Verkehrsinteressen), B51/76 (auch B202/76, B326/76) (21.Juni 77) (§43 Abs. 2 StVO ist weder im Hinblick auf die Eigenschaft einer Straße als Bundesstraße, noch sonst etwa in zeitlicher Hinsicht beschränkt), B931/93-12 (24. Juni 994) (auch geringe Verbesserungen für die Anrainer rechtfertigen verkehrsbeschränkende Maßnahmen nach §43 Abs.2 StVO; Salzburger Busfahrverbot).

Meine Frage: Sind Sie und Ihr Club bereit eine Änderung der sehr unbefriedigenden und rechtlich sehr bedenklichen Praxis durch ein entsprechendes Gesetz herbeizuführen, das den Bürgern eine Möglichkeit bietet auch ohne Antragsrecht eine Überprüfung der Vorgehensweise der Behörden durch ein Gericht oder einen unabhängigen gerichtsähnlichen Senat zu erwirken ?

Ein weiteres für die betroffenen Bürger sehr schädigende Vorgangsweise

Ergibt sich oft aus der Tätigkeit von mit Laien besetzten Behörden, wie z.B. die Bezirksbauausschüsse nach der Wr. Bauordnung. In diese Ausschüsse können die Parteien auch grenzdebile Analphabeten entsenden, da für die Mitglieder solcher Ausschüsse keinerlei Qualifikationen, außer dem Parteibuch verlangt werden. Nicht dass ich nun den Parteien unterstelle so gehandelt zu haben, doch allein die Möglichkeit ist erschreckend genug.

Solche Ausschüsse genehmigen auch Projekte, die eindeutig im Widerspruch zum gültigen Flächenwidmungs- und Bebauungsplan stehen. So wurde z.B. beim Hotel Hilton II Danube, 1020, Handelskai 269 ein Zubau vom Bezirksbauausschuss in einem Bereich genehmigt, in dem gem. gültigen Flächenwidmungsplan die Errichtung von Gebäuden als unzulässig bezeichnet ist.

In solchen Fällen wäre ein Gesetz zum Schutz der Bürger vor Behördenwillkür nötig, dass eine Informationspflicht der Behörden über ihre Entscheidung gegenüber allen vom Projekt direkt oder indirekt betroffenen Bürgern, zumindest in einem weiteren Umgebungsbereich des geplanten Projekts vorsieht und diesen zumindest bei im Widerspruch zu bestehenden Gesetzen und Verordnungen erfolgten Genehmigungen den Bürgern ein Recht auf ein Verfahren zur Überprüfung der Genehmigung durch ein unabhängiges Gericht oder unabhängige Schiedsstelle Genehmigung einräumt.

Auch sollte überlegt werden mit Laien besetzte Behörden generell durch ein Bundesgesetz zu verbieten.

Meine Frage: Sind Sie und Ihr Club bereit in diesem Sinne aktiv zu werden?

Es wäre schön wenn ich Ihre Antwort noch vor der Wahl erhalten könnte.

mfg
Friedrich Hochmann
B.I. Handelskai

Sehr geehrter Herr Hochmann!

Herzlichen Dank im Voraus für Ihr Verständnis, dass Ihr eMail vom 2. September 2013 betreffend Fragen zu Problemen der Verfassung und Verwaltung wahlkampfbedingt erst jetzt Beantwortung findet.

Mit 1. Jänner 2014 wird Ihr Wunsch, dass die Vorgehensweise von Behörden durch ein Gericht oder einen unabhängigen Senat überprüft werden kann, Realität werden. Ab diesem Zeitpunkt tritt eine, im Mai 2012 nach jahrelangen Verhandlungen im Nationalrat einstimmig beschlossene, große Reform der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Kraft.
Die Reform soll raschere Verfahren und schlankere Strukturen bringen. Mehr als 120 weisungsfrei gestellte Berufungssenate und Sonderbehörden werden mit 1. Jänner 2014 aufgelöst und in insgesamt elf Verwaltungsgerichten aufgehen. In jedem Bundesland wird ein Verwaltungsgericht erster Instanz eingerichtet, im Bund ein Bundesverwaltungsgericht und ein Bundesfinanzgericht. Sie werden die Unabhängigen Verwaltungssenate der Länder, den Unabhängigen Finanzsenat, das Bundesvergabeamt, den umstrittenen Asylgerichtshof sowie zahlreiche sonstige Sonderbehörden des Bundes ersetzen.

Der Instanzenzug ist künftig grundsätzlich zweistufig: Jemand, der gegen einen Bescheid einer Behörde - etwa einen Bau- oder Steuerbescheid - berufen will, muss sich (abgesehen von Gemeinde-Angelegenheiten) nicht mehr an die nächst höhere Verwaltungsinstanz wenden, sondern kann gleich vor ein unabhängiges Verwaltungsgericht ziehen. Oberste Instanz in allen Verwaltungsverfahren bleibt der Verwaltungsgerichtshof - der mit der Reform auch wieder für Asylsachen zuständig wird. Anrufbar wird der VwGH aber nur unter bestimmten Voraussetzungen sein - etwa wenn uneinheitliche Rechtsprechung vorliegt oder der Rechtsfrage eine grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Ich freue mich aber auch, die Gelegenheit wahrnehmen zu können, Ihnen jene klaren politischen Ansagen und Ziele zu nennen, die Sie erwarten, wenn Sie anlässlich der kommenden Nationalratswahlen das BZÖ wählen:
Das BZÖ ist die Partei der modernen Mitte, und diese Mitte ist in Österreich der leistungsbereite Mittelstand. Das sind diejenigen Menschen, die die Steuern zahlen und das ganze System aufrechterhalten. Daher: Weg mit diesen links-rechts Schemata, wir müssen Politik für die Bürger machen, statt Einzelinteressen zu bedienen, wie es ÖVP und SPÖ praktizieren, die sich vor allem für die Interessen der Gewerkschaften oder Bünde starkmachen.

Die vier unterschiedlichen Plakate, die wir im Wahlkampf verwenden, definieren die vier zentralen BZÖ-Themen:
„Genug gezahlt - Überstunden steuerfrei",
"Jobs schaffen - weniger Ämter, mehr Unternehmen",
"Gleiche Rechte - Patchwork ist auch Familie" und
"Steuern runter - fair teilen statt umverteilen".
Die Forderung nach steuerfreien Überstunden ist unsere Antwort auf die aktuelle Arbeitszeitdiskussion. Hier setzen wir einen klaren Schwerpunkt in unserer zentralen Forderung nach einer steuerlichen Entlastung des Mittelstands. Wir wollen dafür sorgen, dass die fleißigen und leistungsbereiten Österreicher gefördert und nicht bestraft werden. Damit stärken wir letztlich auch den Wettbewerbsstandort Österreich.

Dafür muss man in der Verwaltung Einsparungen lukrieren. Wir werden den Amtsschimmel auf Diät setzen und dafür sorgen, dass diese überbordende Bürokratie auch tatsächlich beschnitten wird. "Weniger Ämter - mehr Unternehmen", das ist eine klare Zielsetzung und steht in einem engen Zusammenhang mit unserem zentralen Wahlkampfthema
"fair teilen statt umverteilen". Wir sind die einzige politische Kraft, die bisher mutig genug war, ein Steuerkonzept auf den Tisch zu legen und zu sagen, wie wir uns ein faires Steuersystem vorstellen. Steuern runter - das ist und bleibt die zentrale BZÖ-Forderung".
Mit dem vierten Plakat "Gleiche Rechte - Patchwork ist auch Familie" reagiert das BZÖ auf eine schleichende gesellschaftliche Veränderung, die bisher von der Politik stiefmütterlich behandelt wurde. Wir dürfen nicht darüber hinweg sehen, dass mittlerweile 1,1 Millionen Österreicher in Patchwork-Familien leben. Es muss betroffenen Vätern finanziell möglich sein, auch eine zweite Familie zu gründen. Deshalb wollen wir, dass 50 Prozent der Unterhaltszahlungen steuerlich abgesetzt werden können. Das ist ein großes Zukunftsthema, dem wir uns als einzige Partei verschrieben haben.

Wie Ihre Entscheidung nun am 29. September auch sein mag: Wichtig ist mir, dass Sie überhaupt wählen gehen. Denn nur so kann Demokratie funktionieren. Für Ihr Interesse an meiner Meinung bedanke ich mich jedenfalls herzlich.

Mit freundlichen Grüßen

Parlamentsklub des BZÖ
Dr. Karl Renner-Ring 3
1017 Wien - Parlament
Tel.: ++43 (1) 40110 - 5807
Fax: ++43 (1) 40110 - 5809
e-Mail: parlamentsklub@bzoe.at
Homepage: www.bzoe.at

Auf diese doch etwas überraschenden Antwort, die sich ja nicht gerade mit dem von mir aufgezeigten Thema auseinandersetzt, sondern dieses elegant umschifft, habe ich wie folgt geantwortet.

Sehr geehrte Damen und Herren!

Ich danke für Ihr Mail.

Die Schaffung der Landes Verwaltungsgerichte statt des UVS nützt mir wenig, da die Voraussetzung für einen Gang zum LVwGH ein Antragsrecht ist. Ein solches hat aber ein Anrainer einer Hauptstraße nicht, weshalb auch der Gang zum LVwGH nicht möglich ist.

Es geht mir um eine Möglichkeit eine Behörde, die aufgrund von bestimmten Gegebenheiten (z.B. schwer gesundheitsschädliche Dauerschallpegel an Hauptstraßen und einer gesetzlichen Bestimmung wie z.B. §43 Abs. 2 StVO) von sich aus handeln müsste, dies aber nicht tut, wie dies die Lärmwerte an den Hauptstraßen beweisen, wobei die Behörden bereits bei belästigenden Lärmwerten handeln und verkehrsberuhigende Maßnahmen setzen müssten, besteht für die schwer belasteten Anrainer keinerlei Möglichkeit die Vorgehensweise der Behörden einer richterlichen Überprüfung im Hinblick auf eine ordnungsgemäßen Vollzug des Gesetzes zuzuführen.

Ich möchte Sie bitten dies zu berücksichtigen.

mfg
Friedrich Hochmann