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Aktion 21
AKTION 21

Proteste gegen die Verbauung des Invalidenhausparks.


Mittwoch, 31. März 2010

Eine Bürgerinitiative erhebt Vorwürfe und belegt diese wie folgt
  • Stellungnahme zur Flächenwidmung an die MA 21
  • Schreiben an die Korruptionsstaatsanwaltschaft
  • Sachverhaltsdarstellung an FA Gebühren
  • Positionspapier an den Bauausschuss der BV
  • Info an BV
Die Stellungnahme zurm Flächenwidmungsplan folgt hier, die anderen Schreiben als pdf Datei im Anhang.

DDr. Heinrich Kopecky
1130 Wien
Hochheimgasse 4

An den Magistrat der Stadt Wien
Magistratsabteilung 21 B
1010 Wien
Rathausstrasse 14 – 16

Betrifft: Neuer Flächenwidmungs- und Bebauungsplan Nr.7460E (Hochheimgasse., Stranzenberggasse etc.)

Wien, 30.3.2010

Zu dem obgenannten Plan gebe ich als unmittelbarer Anrainer folgende Stellungnahme ab:

Die Flächenwidmung wird durch Verordnung festgesetzt. Diese stellt eine öffentlich-rechtliche Beschränkung der zivilen Rechte privater Grundeigentümer dar. Diese Beschränkung hat somit Vorrang vor den zivilrechtlichen Rechten des Grundeigentümers.

Der Grundeigentümer und allfällige neue Käufer sind an die Widmung gebunden und haben ihre Projekte an diese Widmung anzupassen und nicht einfach eine Umwidmung zu ihren Gunsten bei der Behörde „zu bestellen“!!

Im Rahmen der Flächenwidmung hat die Behörde auf alle möglichen berücksichtigungswürdigen Aspekte der öffentlichen, also gesellschaftlichen Nutzung des betroffenen Areals Bedacht zu nehmen. Dazu gehören vor allem Gesichtspunkte wie
  • Verkehrsnutzung und –belastung,
  • Erholungszwecke der Bevölkerung,
  • soziale Funktionen,
  • Erhaltung des kulturellen Charakters eines Bau- und Parkensembles,
  • Bewahrung eines denkmalschutzwürdigen Charakters/Ensembleschutz von Gebäuden und Park
Im Umwidmungsverfahren sind die Interessen der betroffenen Bevölkerung darzustellen und zu bewerten und dem allfälligen Interesse eines Grundeigentümers auf unbeschränkte zivilrechtliche Nutzung gegenüber zu stellen. Diese Umstände und Wertungsvorgänge müssen im Verfahren vor Erlassung der Verordnung durch die Behörde amtlich festgestellt, dargestellt und belegt werden. Erst nach Abschluss dieses Feststellungs- und Wertungsverfahrens dürfen konkrete rechtliche Änderungen zur Neuordnung der Flächenwidmung beschlossen werden.

Nur dann können Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in einem Verordnungsprüfungsverfahren die Feststellungen und Wertungen der Behörde nachprüfen, um zu klären,
  • ob die Behörde in einem ordnungsgemäßen Verfahren zu ihren Zielen und Wertungen gelangt ist,
  • ob allenfalls ein Wertungsexzess über den gesetzlichen Gestaltungsspielraums der Behörde hinaus,
  • ja ob eine rechtswidrige Bevorzugung eines Grundeigentümers vorliegt.
Dieser Akteninhalt ermöglicht Organen der Strafgerichtsbarkeit (Korruptionsstaatsanwaltschaft, Strafgerichte) die Feststellung allfälliger strafrechtlicher Verantwortung beteiligter Personen, sowie den Organen der Finanzverwaltung die Feststellung, ob Abgabenverkürzungen vorliegen.
Ein bewusster Missbrauch des behördlichen Verfahrens, eine Rechtsbeugung zu Gunsten einer beteiligten Person würde strafrechtlich die beteiligten Organwalter und politischen Funktionäre wegen Amtsmissbrauchs und allenfalls Untreue, den Anstifter wegen Anstiftung hiezu belasten! Zur Deliktverwirklichung ist Vorsatz erforderlich. Beim Anstifter, dessen Geschäftsinteressen auf dem Spiel stehen, wird dies leicht zu klären sein. Bei Organwaltern und Funktionären wird Vorsatz dann anzunehmen sein, wenn die Abartigkeit ihres Handels gegenüber beschworenen Dienstpflichten evident greifbar sein. Wer zB Parteien wesentliche Unterlagen für die Ausübung ihres Rechts auf Stellungnahme verweigert, muss wissen, dass er pflichtwidrig handelt und diesen Personen Schaden zufügt, gleichzeitig damit aber der Investorin nützt. Letztlich haben alle diese Personen entsprechende Schulungen durchlaufen und besitzen entsprechende Berufserfahrung. Dazu kommt, dass gerade die Mitarbeiter der MA 21B besonders sensibel sein sollten, die sich in jüngerer Zeit schwersten Vorwürfen in Richtung „Filz“ und „Korruption“ ausgesetzt sah, worauf noch eingegangen werden wird..

Der EuGH wie VfGH und VwGH setzten folgende Maßstäbe an behördliches Handeln:
Die Regelung muss
  • einen amtlichen Zweck verfolgen,
  • dafür geeignet sein und
  • nicht über das Ziel hinaus schießen.
Die Behörde hat also ihre Zielsetzungen, die Gründe hiefür und amtliche Sachverhaltsfeststellungen hiezu, die diese Annahmen begründen und untermauern, im Akt darzustellen.

In diesem
der Verordnungserlassung vorausgehenden behördlichem Verfahren haben sowohl der Bezirk als auch die betroffenen Bürger ein öffentlich-rechtliches Stellungnahmerecht –also insoweit Parteistellung. Damit dieses Recht ausgeübt werden kann, benötigen die Berechtigten die Einsichtsmöglichkeiten in sämtliche relevanten Unterlagen, wie
  • bestehender Plan und neuer Entwurf
  • amtliche, faktenmäßig untermauerte Feststellungen zu den aufgezeigten relevanten Punkten (insbesondere gegenwärtiges und künftiges Verkehrsgeschehen; gesellschaftliche Nutzung des Areals, soziale Funktion)
  • nachprüfbare amtliche Gutachten (die also nicht von der Investorin bestellt sind!!),
  • nachprüfbare Wertungen, warum im öffentlichen Interesse die Flächenwidmung zu Gunsten einer Investorin verändert, bestehendes Recht also gebogen werden soll.
Das vorliegende Verordnungserlassungsverfahren wird diesen Anforderungen in keiner Weise gerecht. Wer wie ich zur Erstellung der Stellungnahme die amtlichen Unterlagen bei der Behörde bzw. im Internet (Flächenwidmungsplan für Invalidenhauspark)einsieht, findet
  • falsche Pläne (ohne die Bauten Hochheimgasse 1 a) und
  • keine nachprüfbaren sachlichen Gründe für die geplante neue Flächenwidmung.
Der Erläuterungsbericht 1 – FB – stellt das Bestehen einer ökologisch-wertvollen Parkanlage fest, die durch die Festsetzung „Bauland/Gärtnerische Ausgestaltung“ und durch die Besondere Bestimmung BB8, wonach auf den so bezeichneten Grundstücken die Erichtung von ober- und unterirdischen Gebäuden nicht zulässig ist, geschützt werden soll. Das Verbot der Erichtung von Wohnungen im Bereich der Behindertenwerkstätte im „Zipfel“ (Stranzenberggasse/Hochheimgasse) fügt sich in dieses Bild ein: Die diesbezügliche Flächenwidmungsänderung wurde der ansässigen Bevölkerung mit dem Argument schmackhaft gemacht, dass eben hier ausschließlich für Behinderte (Verein „Balance“) eine Werkstätte gebaut, aber jeder Ansatzpunkt für Wohnungen und eine unterirdische Garage vermieden werden sollte, um die Parkwidmung nicht zu beeinträchtigen. Die Bevölkerung akzeptierte widerspruchslos und das Leben mit der Werkstätte der Behinderten funktionierte reibungslos. Daher besteht nunmehr seitens der Bevölkerung erhebliche Verbitterung, dass diese Zustimmung im nach hinein als Argument missbraucht werden soll für den Bau
  • eines riesigen vierstöckigen Wohnbaues samt Dachgeschossausbau und
  • eine Tiefgarage mit 210 Stellplätzen.
Dieser Wohnbau mit seinen Wohneinheiten, sowie der Wegfall von 12 Strassen-Abstellplätzen schaffen bereits einen Teil der behaupteten Notwendigkeit der Tiefgarage.

Bei dieser Vorgeschichte wären nun im Erläuterungsbericht starke Argumente für einen allfälligen Wertungsüberhang gegen die bisherigen öffentlich-rechtlich geprägte gesellschaftliche Nutzung zu erwarten, wenn die Behörde, wie von ihr vorgesehen, bedingungslos dem Wunsch der privaten Investorin auf nahezu uneingeschränkte Nutzung entsprechen will. Derartige Argumente fehlen jedoch im Erläuterungsbericht vollkommen und es gibt sie wohl auch nicht.

Die derzeitige wie auch die allfällige, nach erfolgten Neubauten künftige Verkehrssituation ist ein entscheidender Punkt im Flächenwidmungsverfahren. In den mir vorliegenden amtlichen Unterlagen gibt es hiezu keine einzige nachprüfbare amtliche Feststellung über Verkehrsdichte, angebliche Unterversorgung mit Parkplätzen im ruhenden Verkehr, Auswirkungen einer derartigen Großgarage auf den fließenden Verkehr, insbesondere in Spitzenzeiten !!
Der Erläuterungsbericht stellt lapidar fest:
„Im Planungsraum selbst und in der Umgebung ist im ruhenden Verkehr eine Unterversorgung mit Stellplätzen festzustellen….“
Die Behörde gibt keinen Hinweis, durch welche nachprüfbaren Erhebungen sie zu dieser schwerwiegenden Behauptung kommt. Sie kann es auch nicht. Denn:

Diese Behauptung ist schlichtweg falsch!!


Ich wohne in jener Strasse, die an diesen „Zipfel“ (linke Strassenseite, Hochheinmgasse 1) grenzt und den größten Puffer an Parkraum im Planungsraum besitzt – es ist dies der Teil der Hochheimgasse zwischen Stranzenbergasse und Opitzgasse. Villenwohnungen und Eigengaragen schaffen Parkfreiraum auf der Strasse. Die Parkkapazität auf der Strasse beträgt ca. 60 Parkplätze. Wenn nicht „Schönbrunn-Besucher-Zeiten“ sind, was noch erklärt wird, so beträgt die Parkierungsbelastung in der Nacht (also gemessen 21 h – 8 h) ca. 16 Pkw. Untertags erhöht sich die Frequenz auf ca. 34 Fahrzeuge, wobei hier eine rasche Fluktuation durch Supermarkt-Kunden bei der Einmündung in die Opitzgasse gegeben ist. An Sonntagen fallen diese Einkäufer weg und die Parkerzahl verringert sich auf durchschnittlich ca. 26. Alle diese Zahlen habe ich in den letzen beiden Wochen selbst gemessen. Die täglichen Abweichungen von diesen Mittelwerten sind gering und liegen bei ca. +/- 10%.
Völlig anders stellt sich die Situation zu den „Schönbrunn-Besucher-Zeiten“ dar. Es sind die Zeiten an Samstagen/Sonntagen (vornehmlich in Zeiten der Schulferien), sowie an Feiertagen bei schönem Wetter, von ca. 10 h – 17 h. Dann ist die Gegend mit Schönbrunn-Besuchern zugeparkt. Verteilt auf das gesamte Jahr stellt dies jedoch zeitlich nur eine wirklich kurzfristige Belastung dar, mit der die Anrainer zu leben gelernt haben.
Gerade gegen diese kurzfristige Parkierungsbelastung würde jedoch die geplante Tiefgarage keine Abhilfe schaffen, da die Investorin ihrer ständigen Aussage gegenüber Bürgern und gewählten Mandataren (Hietzinger Bezirksvertretung, Sitzung 19.10.2009; Aussprache mit Mandataren und mir am 8.2.2010; und andere Gelegenheiten) keine Aufnahme von Kurzzeitparkern (Schönbrunn-Touristen) in die Garage beabsichtigt!!
Selbst bei allfälligen Engpässen im Bereich der Gemeindebauten in der Hevesigasse bzw. im kleinfächig verbauten Gebiet zwischen Opitz-, Würzburg und Fasangartengasse bietet die Hochheimgasse offenen Stauraum für den ruhenden Verkehr.
Hätte die Behörde nachprüfbare Messungen des ruhenden Verkehrs unter Berücksichtigung der Schönbrunn-Besucher–Frequenz vorgenommen, wäre sie zu vermutlich richtigen, im Inhalt aber völlig anderen Aussagen gelangt, die die „soziale Notwendigkeit“ des Baus der Garage nicht stützen!
Meines Erachtens ist diese Verweigerung pflichtgemäßer amtlicher Erhebungen und die völlig absurde amtliche Feststellung nicht mehr durch Fahrlässigkeit, sondern wohl durch vorsätzlich strafrechtliches Handelns zu erklären. Dieses Handeln nützt der Investorin - der Verdacht der Anstiftung steht im Raum.

Eine weitere Verkehrsfrage ist die allfällige Einbindung von 210 Garagenplatzbenützern in den fließenden Verkehr dieser Gegend. Die Gegend, insbesondere die Stranzenberggasse und ihre Kreuzungen mit Elisabethallee und mit der Fasangartengasse bzw. zur Brücke hin, erreichen bereits heute in den Morgen- und Abend-Spitzenzeiten die Kapazitätsgrenze. Auch die Erläuterungen sprechen von einem entsprechend hohem Verkehr. Sie sprechen weiter davon, dass die Ein- und Ausfahrt von der Stranzenberggasse her erfolgen soll. „Ein entsprechendes Verkehrsgutachten und eine positive Stellungnahme der Magistratsabteilung 46 dazu liegen vor"

Wem liegen diese wesentlichen Unterlagen vor?? Im Akt sind beide Unterlagen nicht enthalten! Die Parteien haben somit keine Möglichkeit, ihr Recht auf Stellungnahme an Hand fundierter amtlicher Unterlagen auszuüben, da ihnen wesentliche Unterlagen der amtlichen Tätigkeit und amtlicher Erwägungen vorenthalten werden!!
Wesentliche Aktenteile werden unterschlagen!
Auch hier besteht meines Erachtens der dringende Verdacht strafrechtlich relevanten Handelns – Amtsmissbrauch, Untreue, Anstiftung!! Den mit Fahrlässigkeit lässt sich meines Erachtens dieses Verhalten kaum mehr erklären!

Es ist ein Skandal, dass die Bürger, ja sogar eine Dienststelle im amtlichen Bereich (Bezirksvertretung) in ihrem Recht auf Stellungnahme verkürzt werden!!


Wohl existiert ein privates, von der Investorin bestelltes Gutachten der Fa. Rosinak & Partner vom 1.12.2008, welches als rein privates Interessenten-Gutachten die fehlenden objektiven amtlichen Feststellungen nicht ersetzen kann und nicht in das amtliche Verfahren eingebunden ist.
Interessant ist jedenfalls, dass dieses Gutachten von 210 Stellplätzen als Voraussetzung der Investorin ausgeht. Auch der Erläuterungsbericht nennt 210 Garagenplätze als Projektvorgabe der Investorin.
In ihrer Darstellung gegenüber den Bürgern, der Öffentlichkeit und den gewählten Mandataren sprach Frau Mag.Bettina Breiteneder, soweit mir diese Informationen zugänglich sind, immer von 166 Garagenplätzen. In der Sitzung der Bezirksvertretung vom 19.10.2009 - auf die konkrete Anzahl der Garagenplätze angesprochen - nannte Frau Mag.Bettina Breiteneder die Zahl 166. In den Gesprächen, die ich zwecks gütlicher Einigung bis 8.2.2010 mit Frau Mag. Breiteneder führte, war immer von 166 Garagenplätzen die Rede. Auch im eigenen Prospektmaterial der Investorin, das sie für ihre Öffentlichkeitsarbeit verwendete, war von 166 Garagenplätzen die Rede. Erst am 8.2.2010 anlässlich der Vorstellung des Projekts für die Vertreter einer politischen Gruppe und für mich bezeichnete Frau Mag.Bettina Breiteneder die Zahl 166 als Irrtum und korrigierte auf 175 – von 210 war auch hier nicht die Rede. Frau Mag. Bettina Breiteneder stellte ausdrücklich in Abrede, dass die Zahl „210 Stellplätze“ im Grün- und Rotdruck von ihr veranlasst sei oder ihrer Absicht entspräche – Zeugen für dieses Aussprache können jederzeit namhaft gemacht werden!

Offenkundig hat Frau Mag. Bettina Breiteneder versucht, die Bevölkerung und die Mandatare des Bezirks durch falsche Angaben zu täuschen, um den Widerstand der Bevölkerungund der Bezirksvertretung durch falsche Zahlen zu verringern!!!!

Die Glaubwürdigkeit der Angaben der Investorin, auf die sich letztlich das gesamte behördliche Umwidmungsprojekt stützt, sollte im Lichte dieser Täuschungshandlungen gesehen und bewertet werden!!! Meines Erachtens sind die Aussagen von Frau Mag. Bettina Breiteneder in diesem Projekt nicht mehr glaubwürdig!!


Als weiteres Detail hinsichtlich Glaubwürdigkeit sei noch hinzu gefügt, dass alle mir vorliegenden amtlichen und privaten Unterlagen, einschließlich des Prospektmaterials der Investorin, zum vorliegenden Umwidmungsantrag hinsichtlich der Ein- und Ausfahrt aus der Garage von einem Standort (Stranzenberggasse) ausgehen. Im schon erwähnten Gespräch vom 8.2.2010 nannte Mag. Bettina Breiteneder plötzlich eine andere Variante, die nicht mit dem amtlichen Unterlagen übereinstimmt. Frau Mag. Bettina Breiteneder erweckt auch hier den Eindruck, als ob die Willensbildung der Behörde durch sie geschehe, sie also jeglichen behördlichen Akt jederzeit nach Gutdünken ändern könne.

Ist der Magistrat der Stadt Wien tatsächlich eine Außenstelle der Investorin, wo Ergebnisse einfach „bestellt werden“??


Worin bestehen nun die Mängel des Verfahrens:
In verfahrensrechtlicher Sicht
gibt es keine belegten Argumente für die Umwidmung
  • Wesentliche behauptete Unterlagen fehlen, sodass das Recht der Parteien zur Stellungnahme wesentlich eingeschränkt ist
  • Amtliche Feststellungen zur Parksituation im ruhenden Verkehr, sowie zur Unbedenklichkeit von ca. 300 Ein- und Ausfahrten in den zum Teil sehr dichten Verkehr fehlen
  • Fehlen eines überprüfbaren Gutachtens der MA 42 hinsichtlich Baum- und Naturschutz
  • Fehlen eines Gutachtens zum Denkmal- und Ensembleschutz
  • Überprüfbare amtliche Tatsachenfeststellungen oder Wertungen sind nicht erkennbar
  • Im übrigen gibt es – ausgenommen das Interesse der Investorin – keinen Grund für die extreme Schnelligkeit des Verfahrens (Abstand des Grün- und Rotdrucks nur ca. 2 Wochen - auch das deutet in Richtung einer „Auftragsarbeit“ für die Investorin hin). Offensichtlich soll – vor dem Wahltermin 10/2010?? – ein absolut unausgereiftes, in entscheidenden Punkten rechtlich und sachlich bedenkliches und strafrechtlich anrüchiges Projekt durchgepeitscht werden, wofür es in Wahrheit kein sachliches Argument gibt. Die Begutachtungsrechte werden durch fehlende Unterlagen ausgehebelt!
In materieller Sicht gibt es keine belegten Argumente für die Umwidmung
  • wegen fehlender Parkplätze, da diese Parkplätze - im Rahmen der Nutzung nach derzeitiger Widmung - vorhanden sind,
  • wegen sinnvoller Wohnraumschaffung, die nicht im Rahmen der bestehenden Widmung erledigt werden kann (der Investor hat sich nach der Widmung, nicht diese nach dem Investor zu richten!!)
  • wegen völliger Negierung der Auswirkungen auf den Park und Schädigung desselben, seiner Natur- und Vogelwelt durch eine riesige, ca. 15 Meter tiefe Baugrube.
  • Eindeutig gegen den riesigen Wohnblock an Stelle der niedrigen Werkstätte spricht die die Umgebung überragende Dimension, die wegen der ansteigenden Straße noch wuchtiger wirken wird. Der beschriebene Parkzipfel wird „erschlagen“ und zum Überbau einer Tiefgarage degradiert. Den Anrainern wird durch diesen Sperrriegel jede Sicht genommen. Wenn der Erläuterungsbericht von einem „maßvollen Ausbau“ spricht, so ist unqualifiziert und ei Hohn für alle Anrainer!
Betrachtet man dieses auf die Interessen und Bedürfnisse der Investorin maßgeschneiderte Verfahren, so greife nicht nur ich die Frage auf, warum Organwalter und allenfalls auch politische Funktionäre selbst für Laien erkennbar pflichtwidrig agieren - zu Lasten der Bürger für die sie ja da zu sein hätten! Frau Mag.Bettina Breiteneder hat mir in zahlreichen Gesprächen den Eindruck vermittelt, dass das „Zurechtbiegen“ der Flächenwidmung in ihrem Sinne für sie kein Problem darstelle und dass das Projekt von Anfang an in der Gewissheit der zu ändernden Flächenwidmung geplant wurde!
Verständlicher wird dieses Biotop von Magistragsabteilungen und Investorin beim Lesen des Artikels von Reinhard Seiß,„Kleinvieh macht auch Mist“, STANDARD v.20.3.2010, Dieser beleuchtet und erklärt den „Filz“, die Korruption, gerade an Hand von Beispielen aus der jüngsten Vergangenheit der MA 21B, der vernichtenden Kontrollamtsberichte (insbesondere 2002) hiezu, sowie der offenkundig nicht ausreichenden Reaktion der Stadtverwaltung auf die aufgedeckten Missstände. Ein solcher Nährböden fördert Projekte wie das gegenständliche. Hier an die strafrechtliche Unbedenklichkeit der beteiligten Personen zu glauben, fällt jedenfalls mir sehr schwer!! Aufklärung kann aber jedenfalls nur durch eine objektive, außen stehende Stelle kommen, der die Akteneinsicht nicht verweigert werden und die den „Filz“ zerlegen kann. Einfaches Ablegen der Vorwürfe bringt „die Suppe noch mehr zum Kochen“.
Wiens Bürger reagieren sensibel auf den Verdacht von „Filz“ und Korruption in Wiens Bau- und Grundstückwesen, sowie der mutwilligen Vernichtung historischen Bauerbes.
Wer jetzt vertuscht, könnte bei der nächsten Wahl die Antwort vom Bürger bekommen!! Noch ist Zeit für Umkehr.

Ich stelle daher dringend anheim, das gegenständliche Verfahren an den Start zurück zu führen, alle Argumente und alle Für und Wider gewissenhaft zu prüfen und zu werten. Das Verfahren soll unter amtlicher Verantwortung (nicht gleichsam als Außenstelle der Investorin), transparent und ohne Lügen und orientiert an den Interessen der Gemeinschaft, der Bürger geführt werden !! Dann würden sich wohl auch die strafrechtlichen Vorwürfe deutlich relativieren. vielleicht sogar erledigen.
Das Ergebnis der Bürgerbefragung durch Herrn BV DI. Gerstbach ist abzuwarten, das Ergebnis derselben zu berücksichtigen. Es darf ja wohl nicht wahr sein, dass Herr Bgm. Dr. Michael Häupl auf Landesebene verbindliche Volksbefragungen anordnet, sein Magistrat aber auf Bezirksebene die Bürgerbefragung missachtet!

Was ist das für ein Verständnis von Demokratie, wenn der Bürgerwille nur dort beachtet wird, wo es dem Magistrat „„schmeckt???
Die Behörde hätte sich in einem korrekten Verfahren in ihrer Rolle als Ordnungsbehörde, nicht als Projektentwicklerin im Interesse der Investorin zu betätigen!!

Ich verweise bereits jetzt darauf, dass im Falle einer Anfechtung der Verordnung im Zuge einer Individualbeschwerde die Zuerkennung aufschiebender Wirkung ein verheerendes Signal gegen die Behörde und ihre Vertreter, aber auch auf der politischen Bühne unmittelbar vor dem Wahltermin 10/2010 sein könnte


Da im Sinne meiner Darstellung meines Erachtens erhebliche Zweifel an der strafrechtlichen Unbedenklichkeit der bisherigen Verfahrensschritte bestehen, werde ich eine Kopie dieses Schreibens als Sachverhaltsdarstellung an die Korruptionsstaatsanwalt weiter leiten.
Dabei sollte auch ein abgabenrechtlicher Aspekt, allenfalls durch Befassung der zuständigen Abgabenbehörde berücksichtigt werden. Sollte nämlich beim Kauf des Grundstücks durch die Investorin (ausserbücherlich, vermutlich 2007) diese die Gewissheit gehabt haben, dass das Grundstück maßgeschneidert umgewidmet wird, so könnte der im Vertrag genannte Kaufpreis allenfalls nicht den wahren wirtschaftlichen Wert des Grundstücks wieder gespiegelt haben, sonder zu nieder sein, wodurch es zu einer Verkürzung der Grundverkehrsabgabe gekommen sein könnte. Näheres ergäbe sich bei einer Überprüfung der Abgabenfestsetzung unter Einbeziehung der Ergebnisse der strafrechtlichen Untersuchung.

All dies lässt sich also nur im Zuge einer Prüfung der Aktenlage verifizieren oder falsifizieren, wozu mir die Möglichkeit fehlt – ich kann nur Verdachtsmomente aufzeigen, die aus meiner Sicht handfest und gewichtig sind.

Mit vorzüglicher Hochachtung

(DDr. Heinrich Kopecky)

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