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Aktion 21
AKTION 21

Leserbrief zu "Aktivisten müssen auch was riskieren"


Sonntag, 10. Dezember 2006

Michael Prüller meint in seinen Kommentar in der Presse von 9.12. : "Schadenersatzklagen gegen Aubesetzer gelten als nicht sehr imagefördernd - aber sie sind nur nicht nur legal sondern auch legitim." Das sieht Aktion21 anders ...


Sehr geehrter Herr Prüller,

Zunächst, um Missverständnissen von Haus aus zu begegnen: ich gehöre weder Global 2000 noch Greenpeace an, zähle mich auch nicht zu den Bohrlochbesetzern, identifiziere mich jedoch mit den in der Lobau Protestierenden in einem ganz wesentlichen Punkt, der mich auch veranlasst, Ihren Kommentar nicht unwidersprochen zu lassen.

Ich würde Ausdrücke wie „legitim“ und „legal“, die der begrifflichen Unschärfe ausgesetzt sind, lieber vermeiden. Man gerät damit rascher als einem lieb ist in die Pleonasmus-Falle.

Ich würde auch bei der Feststellung, ob die Klage rechtmäßig, d.h. den geltenden Gesetzen entsprechend, erhoben werden wird, jenen unabhängigen Gerichten nicht vorgreifen, denen Sie selbst die Alleinzuständigkeit in der Schadenersatzfrage zubilligen. Das liegt nämlich schon sehr nahe dem Eingriff in ein (noch nicht) laufendes Verfahren.

Der Frage, ob ziviler, gewaltloser Widerstand gegen geltende Rechtsordnungen auch dann unfair ist, wenn diese Rechtsordnungen von nicht wenigen Menschen in gewissen Punkten als unfair empfunden werden, sollte man sich nach den Erfahrungen mit totalitären Rechtsordnungen sehr behutsam nähern. Immerhin ist die UNO-Charta von Aalborg durch Vertragsbeitritt Wiens Bestandteil der Wiener Gemeinderechtsordnung geworden, und dort ist die Mitwirkung der Bürgerinnen und Bürger bei kommunalen Prozessen aller Art ausdrücklich vorgesehen. Dass sie, wie üblich, im Fall Lobau nicht stattgefunden hat, ist auch ein Fall von Rechtsbruch, nur sieht unsere in diesem Punkt imperfekte Rechtsordnung leider (wohlweislich) keine Sanktionsmöglichkeit vor (wie das ja ähnlich bei dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Auskunftsrecht der Fall ist, wo der VwGH zwar den Rechtsbruch feststellen, nicht aber die unrechtmäßig verweigerte Auskunft erzwingen kann).

Rechtsordnungen unterliegen einem in Demokratien meistens gesellschaftspolitisch veranlassten steten Wandel. Dass der Gesetzgeber dabei ziemlich weit hinterherhinkt, ist zwar nicht immer von Übel, aber stets Absicht. Dass die Werte der internationalen Staatengemeinschaft dabei oft auf der Strecke bleiben, zeichnet nicht nur die Rechtsordnung der USA und anderer, mächtigerer Staaten, sondern auch unsere eigene unrühmlich aus.

Und was das Vertrauen auf rechtskräftige Bescheide betrifft:

wenn man wirklich guten Glaubens ist, muss man nicht sündteure Schönrede-Inserate (in der Presse) schalten, es sei denn, man weiß ganz genau, wie solche Bescheide – ohne Einbindung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger - zustande gekommen sind. Aber da sind wir wieder bei der Rechtmäßigkeitsfrage.

Mit freundlichen Grüßen

Helmut Hofmann
Aktion21 – pro Bürgerbeteiligung
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